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Im Zusammenhang mit "Auslandsschäden" sind – was vielfach verkannt wird – zunächst vor allem die Regelungen des internationalen Privatrechts über die Anwendbarkeit des materiellen Umweltrechts zu beantworten. Maßgebliche Leitlinie hierfür ist die sog. ROM-II-Verordnung,[39] dort insbesondere Art. 7.

Auch Auslandsschäden können eine Deckung unter der UHV erhalten. Eingeschlossen sind nach Ziff. 9.1 UHV solche im Ausland eingetretene Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage zurückfallen. Ist also eine in Deutschland gelegene Anlage versichert unter Ziff. 2 UHV, kommt es aber durch die Ausbreitung zu Schäden im Ausland, sind diese Schäden mit gedeckt. Das Gleiche gilt, wenn Anlagen – zum Beispiel wegen Teilnahme an Messen oder Ausstellungen – ins Ausland verbracht worden sind. Im Übrigen aber wären – dies ergibt sich ohnehin aus dem Enumerations- und Deklarationsprinzip – Anlagen, die im Ausland gelegen sind, nur dann versichert, wenn sie ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind, was Ziff. 9.2 UHV nochmals deutlich begründet. Hierzu bedarf es einer separaten Vereinbarung mit dem Versicherer.

[39] Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABlEU L 199, S. 40.

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