Rz. 12
Im Rahmen des Umfangs der Versicherung und der entsprechenden versicherten Risiken kann auf die Ausführungen zur Umwelthaftpflichtversicherung verwiesen werden. Nach den Ziff. 2.1–2.6 USV sind exakt die Anlagen- und Tätigkeitsrisiken versichert, die auch nach Ziff. 2.1–2.6 UHV in Deckung genommen werden. Aufgrund der Besonderheit, dass für die USV die AHB nicht gelten, ist allerdings in Ziff. 2.7 USV das gesamte Risiko aus der Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 2.6 USV erfasst sind, nach deren Inverkehrbringen abzudecken gewesen. Für die klassischen Haftpflichtrisiken besteht insoweit Deckungsschutz entweder über die AHB oder die UHV. Die Auffangklausel der Ziff. 2.7 UHV ist sodann insgesamt ebenso als Auffangklausel der USV in Ziff. 2.8 USV gerückt.
Rz. 13
Nach den Ziff. 2.1–2.5 USV wird den Inhabern einer Anlage, aus denen sich typischerweise Umweltrisiken realisieren können, Versicherungsschutz für die besonderen Risiken und Pflichten nach dem Umweltschadensgesetz gewährt. Insoweit kann hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen der Deckungsbausteine umfassend auf die Anmerkungen zur UHV und den dortigen Deckungsregeln verwiesen werden.
Rz. 14
Wie in der UHV unterliegt auch die USV einem strikten Deklarations- und Enumerationsprinzip, wie Ziff. 2 USV zu entnehmen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich also nur auf die im Versicherungsschein aufgeführten Tätigkeiten und Risiken, entweder die zuvor genannten Bausteine in Bezug auf bestimmte Anlagen oder aber hinsichtlich des nachfolgend darzustellenden Produkterisikos. Das Produkterisiko der USV ist – im Gegensatz zur UHV – in zwei unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt. Während in Ziff. 2.6 USV Deckungsschutz für die Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1–2.5 USV oder Teilen, die ersichtlich für eine derartige Anlage bestimmt sind, gewährt wird, bietet Ziff. 2.7 USV Deckungsschutz für die Herstellung oder Lieferung aller sonstigen Erzeugnisse. Ob diese Trennung sinnvoll ist, wird sich erst anhand der Schadenspraxis zeigen. Da insgesamt das Umweltschadensrisiko gänzlich anders gelagert ist, als das Umwelthaftpflichtrisiko und auf Versichererseite keine Verknüpfung zu den AHB hergestellt wird, wäre es wohl auch ausreichend, insgesamt das Produkterisiko in einem Baustein zusammenzufassen. Insbesondere aber ist zu beachten, dass dem Wortlaut nach der Baustein Ziff. 2.7 USV ein Weniger an Schutz bietet, weil die Planung, die Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von anderen Anlagen und/oder Teilen, die ersichtlich für andere Anlagen bestimmt sind, nicht erfasst ist. Allerdings kann im Wege der Auslegung der Begriffe "Herstellung" und "Lieferung" wiederum ein erweiterter Deckungsschutz angenommen werden. Auch haftungsrechtlich ist der Umgang mit dem Produkterisiko, insbesondere im Verhältnis zum allgemeinen Produkthaftungsrecht und den entsprechenden Haftungstatbeständen, umstritten.
Rz. 15
Der gesamte vorgenannte Versicherungsschutz soll allerdings nur dann greifen, wenn eine Betriebsstörung vorliegt. Damit soll klargestellt werden, dass im Rahmen der USV kein Deckungsschutz im Rahmen des Normalbetriebes besteht. Ob die Abgrenzung indes Praxisrelevanz haben wird, bleibt abzuwarten. Denn üblicherweise dürfte das Erkennen einer Gefährdung, die zu einer Informationspflicht nach § 4 USchadG führt, zugleich eine Betriebsstörung darstellen. Als Betriebsstörung definiert Ziff. 3 USV die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder eines Dritten. Im Rahmen des Produkterisikos ist über Ziff. 3.2 USV allerdings das Erfordernis einer Betriebsstörung aufgehoben, somit der Normalbetrieb versichert. Grundsätzlich sollen allerdings nach Ziff. 3.2 S. 2 USV nur die Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler versichert sein. Versicherungsschutz für Entwicklungsrisiken besteht nach Ziff. 3.2 S. 3 USV nicht, es sei denn, im Zeitpunkt des Inverkehrbringens konnte der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erkannt werden.