Rz. 1
Die Umweltschadensversicherung (USV) stellt einen weiteren, eigenständigen Versicherungsbaustein im Rahmen der zur betrieblichen Versicherung zählenden Teile dar, der in diesem Sektor mit zu den jüngsten Entwicklungen der Produktlandschaft gehört. Insgesamt wird man die USV noch dem Bereich des Haftpflichtversicherungsrechts zurechnen können; allerdings stellt die USV zugleich auch denkbar eine Sachversicherung dar, weil die öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflichten, die der Konzeption zugrunde liegen, sich auch auf den eigenen Bereich des Versicherungsnehmers beziehen können. Neben der Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) wird damit ebenfalls den bedeutsamen und umfassenden Ausschlusstatbeständen der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB), nach denen Risiken aus dem Bereich der "Umweltschäden" ausgeschlossen sind (vgl. Ziff. 7.10 a und b, 7.14 AHB), zugunsten der Versicherungsnehmer Rechnung getragen. Zugleich greift das Versicherungskonzept der Umweltschadensversicherung neue Risiken auf – vor allem öffentlich-rechtliche Pflichten in Erweiterung zu den klassischen "Schadensersatzansprüchen Dritter" – und deckt damit auch solche Haftungsszenarien ab, die nicht über die bekannte Umwelthaftpflichtversicherung abdeckbar und auch nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.
Rz. 2
Die USV bietet gesonderten Versicherungsschutz im Verhältnis zu den AHB und ergänzenden Schutz zur UHV. Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung bilden also im Zusammenspiel den erreichbaren Deckungsschutz für Umweltrisiken. Dabei tritt in der Praxis die USV in zwei Facetten auf:
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Zum einen existieren die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV)" als Bedingungsempfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) – Haftpflichtpolice aufgenommen (Stand: Februar 2016). |
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Zum anderen gibt es die Empfehlung "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis)", ebenfalls als unverbindliche Bekanntgabe durch den GDV. |
Rz. 3
Die USV (mit den Zusatzbausteinen 1 und 2, siehe Rdn 37 f.) ist ein eigener Versicherungstypus. Er grenzt sich auch gegenüber der Umwelthaftpflichtversicherung insoweit ab, als diese lediglich bestimmte privatrechtliche Ansprüche resultierend aus Umwelteinwirkungen abdeckt, die Dritte gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Geschützt ist im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung allerdings nicht das Umweltmedium selbst, also Wasser, Luft und Boden. Die nachfolgend zu erläuternden haftungsrechtlichen Erweiterungen für die Schäden an Umweltmedien, also beispielsweise am Boden, setzten das Erfordernis für die Schaffung entsprechenden Deckungsschutzes.