Rz. 29
Wie auch die UHV bietet die USV in Ziff. 9 einen Ersatz für eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die USV knüpft damit allerdings unmittelbar an die konkret versicherten Risiken nach Ziff. 1 USV an. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Risiken und Tätigkeiten nach Ziff. 1.1. Abs. 1–1.1. Abs. 3 USV regelmäßig allerdings nur dann mit dem Privileg des Aufwendungsersatzes vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgestattet sind, wenn diese Aufwendungen nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten getätigt werden. Damit ist zunächst Klinkhammer zuzustimmen, dass insoweit der Aufwendungsersatz vor Eintritt des Versicherungsfalls verkürzt ist im Vergleich mit den korrespondierenden Regelungen in der UHV. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass jedenfalls für die Risiken wegen Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen nach Ziff. 1.1. Abs. 2 oder Ziff. 3.2 USV die Aufwendungen auch ohne Vorliegen einer betrieblichen Störung ersetzt werden. In diesen Fällen allerdings muss für den Aufwendungsersatz eine behördliche Anordnung vorliegen. Betrachtet man – worauf Fränzer hinweist –, dass das USchadG keine Verknüpfung mit einer Betriebsstörung enthält, wohl aber der gesamte Deckungsschutz der USV an die Betriebsstörung anknüpft, erklärt sich daraus dennoch nicht die konkrete Ausgestaltung der Aufwendungsersatzklausel nach Ziff. 9 USV. Denn gerade bei Betrachten der Systematik des USchadG dürfte der Aufwendungsanspruch nur dann echte Wirkung entfalten, wenn man ihn von der Betriebsstörung löst. Denn weder die Informationspflicht nach § 4 USchadG noch die Ersatzpflichtigkeit des Verantwortlichen setzt eine solche Betriebsstörung voraus. Insofern wäre es denkbar, im Rahmen der Aufwendungsersatzregelung unmittelbar an die Gefahrabwehrpflicht nach § 5 USchadG anzuknüpfen. Die dort stehende Verpflichtung unterliegt schließlich auch der Verwaltungskompetenz der zuständigen Behörde nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG. Wird demnach der Versicherungsnehmer durch eine Behörde aufgefordert, Vermeidungsmaßnahmen zu treffen, wäre – soweit das versicherte Risiko an die Betriebsstörung anknüpft – kein Ersatz durch die Aufwendungsersatzklausel vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erhalten. Ungeachtet dessen kann man allerdings konsequenterweise der Konzeption in der USV auch deshalb zustimmen, weil das versicherte Risiko insgesamt durch die Beschränkung auf Betriebsstörungen im Verhältnis zum Normalbetrieb nach Ziff. 3 USV auch nicht alle Verpflichtungen des USchadG abdeckt. Diese Begrenzung aufzuheben durch Ersatz von Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ist aber zumindest nicht zwingend.
Rz. 30
Soweit die Aufwendungen vor Eintritt eines Versicherungsfalls nicht über Ziff. 9 USV gedeckt sind, müssen Versicherungsnehmer auf die §§ 81, 82, 90 VVG zurückgreifen. § 90 VVG gilt zwar ausdrücklich nur für die Sachversicherung. Allerdings ist die Umweltschadensversicherung insoweit teilweise auch Sachversicherung, so dass es auf den Einzelfall ankommt, ob § 90 VVG konkret greift.