Rz. 46
Eine sogenannte Caisson-Erkrankung durch zu schnelles Auftauchen beim Tauchen ist als Unfall anzusehen.
Rz. 47
Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss innerhalb der 15-Monats-Frist schriftlich niedergelegt sein. Es genügt nicht, dass der Arzt diese Feststellung innerhalb der Frist getroffen hat.
Rz. 48
Für Gesundheitsschäden aus fehlgeschlagenem Selbstmordversuch besteht kein Versicherungsschutz.
Rz. 49
§ 81 VVG gilt nur für die Schadenversicherung, nicht für die Unfallversicherung. Soweit grobe Fahrlässigkeit in Betracht kommt, folgt dies bereits aus dem Begriff der Unfreiwilligkeit, denn eine grobe Fahrlässigkeit begründet gerade keine Freiwilligkeit.
Rz. 50
Kommt es infolge heftiger Bewegungen beim Geschlechtsverkehr und dadurch hervorgerufener mechanischer Irritationen zu schweren vaginalen Blutungen und in der Folge zu einer Querschnittslähmung der Versicherungsnehmerin, kann ein Unfall vorliegen.
Rz. 51
Wenn der Versicherungsnehmer eine schwere Eichentür mit dem Fuß anhebt und hierbei schwerwiegende Knieverletzungen erleidet, liegt kein Unfall vor, da die Einwirkung nicht von außen eingetreten ist, sondern auf eine willensmäßig ausgeführte Kraftanstrengung zurückzuführen ist.
Rz. 52
Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist der Versicherungsnehmer nicht mehr gehalten, sich durch vom Versicherer beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen.
Rz. 53
Für die Annahme einer Bewusstseinsstörung reicht ein kurzes "Schwarz vor Augen".
Rz. 54
Altersgerechte Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen sind keine Krankheiten und Gebrechen und mindern deshalb den Anspruch nicht.
Rz. 55
Eine Hinweisobliegenheit des Versicherers auf die Fristen gemäß 9.4 AUB 2008/2010 besteht, wenn der Inhalt der Schadenanzeige oder sonstige Umstände eine Invalidität möglich oder jedenfalls nicht fern liegend erscheinen lassen und der Versicherer erkennt, dass der Versicherte trotz des wahrscheinlichen Vorliegens dieser Voraussetzungen aus Unkenntnis die Frist versäumen könnte.
Rz. 56
Das Erfordernis fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann. Für die Wirksamkeit der ärztlichen Feststellung einer Invalidität ist die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens erforderlich.
Rz. 57
Der Versicherer ist zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht angibt, dass bei ihm ein ärztlicherseits erläuterter Alkoholmissbrauch vorliegt.
Rz. 58
Verletzt sich der Versicherungsnehmer bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt ein versicherter Unfall vor, weil es sich insoweit um ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis handelt.
Rz. 59
Die Vermutung der Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens ist widerlegt, wenn die mehrfach geänderte Unfallschilderung des Versicherten nicht zutreffen kann.