1. Definition
Rz. 21
1.3 AUB 2014/A.4.1.2 AKB 2015, § 178 Abs. 2 VVG:
Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
2. Plötzliches Ereignis
Rz. 22
Nur die Wirkung auf den Körper muss plötzlich erfolgen, nicht die daraus resultierende Gesundheitsschädigung. Das Unfallereignis muss sich über einen kurzen, eng begrenzten Zeitraum auswirken.
Das Einatmen von Lösungsmitteln über einen Zeitraum von mehreren Stunden ist kein "plötzlich" wirkendes Ereignis.
3. Von außen auf den Körper wirkendes Ereignis
Rz. 23
Die Außenwelt muss durch eine Person oder Sache in chemischer, mechanischer, elektrischer oder anderer Weise auf den Körper des Verletzten einwirken.
Rz. 24
Auch ein Insektenstich, der einen allergischen Schock auslöst, kann ein Unfallereignis darstellen.
Allerdings werden in 5.2.4 AUB 2014 Infektionen durch Insektenstiche oder -bisse ausdrücklich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht zweifelsfrei, wenn der Fahrzeugführer auf einen Insektenstich panisch reagiert und hierdurch einen Unfall verursacht.
Rz. 25
Ebenso können Gesundheitsschädigungen infolge einer Bewegung des Verletzten mit äußerer Einwirkung als Unfall angesehen werden,
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das Umknicken eines Fußes in einer Bodenvertiefung, |
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Tod durch Ertrinken, |
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Sauerstoffmangel beim Tauchen, |
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Bandscheibenschäden bei Aufprall nach einem Sprung oder beim Anheben eines schweren Gegenstandes, der abrutscht und abgefangen wird. |
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Stemmen gegen ein umgekipptes Motorrad. |
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Nicht-Ausweichen bei Spiel mit Schäferhund und Meniskusriss. |
Rz. 26
Eine willentlich gesteuerte Bewegung stellt keine äußere Einwirkung dar, außer der Gegenstand der Arbeit entwickelt eine Eigendynamik.
Ein Bandscheibenvorfall ist nur versichert, wenn er durch ein Unfallereignis im Sinne von 1.3 AUB 2008/2010 ausgelöst wird. Bandscheibenvorfälle durch Eigenbewegung sind daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Eigenbewegung durch ein von außen einwirkendes Ereignis beeinflusst wurde; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Versicherte nach einem leichten Zusammenstoß mit einem Pkw vom Fahrrad abspringt.
Demgegenüber liegt kein von außen einwirkendes Ereignis vor, wenn der Bandscheibenvorfall durch das Anheben eines Autoreifens ausgelöst wird.
Rz. 27
Ein versicherter Unfall liegt auch dann nicht vor, wenn der Bandscheibenvorfall ausschließlich auf bestehender Vorerkrankung beruht.
Problematisch sind die Fälle, in denen eine Vorerkrankung bestand und der Bandscheibenvorfall durch einen Unfall ausgelöst wurde. Regelmäßig ist der Nachweis schwer zu führen, weil neuere medizinische Untersuchungen nachweisen, dass ein Bandscheibenvorfall eine äußere, sehr große Krafteinwirkung erfordert. Eine nicht vorgeschädigte Bandscheibe soll höhere Belastungen als ein Wirbelkörper aushalten. Liegt demnach keine knöcherne Verletzung von Wirbelkörpern vor, sondern "nur" ein Bandscheibenvorfall, wird daraus gefolgert, dass kein ausreichend starkes äußeres Ereignis eingewirkt hat, das den Bandscheibenvorfall hätte verursachen können. Damit wird eine unfallbedingte Verletzung abgelehnt.
Rz. 28
Da 5.2 AUB 2014 zunächst einen generellen Ausschluss von Bandscheibenschäden enthält (Satz 1), muss der Versicherungsnehmer für einen Wiedereinschluss von Bandscheibenschäden des Weiteren beweisen (Satz 2), dass dieser überwiegend unfallbedingt eingetreten ist.
4. Unfreiwilligkeit
Rz. 29
Die Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsschädigung wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet (§ 178 Abs. 3 VVG).
Rz. 30
Unfreiwillig muss nur die Gesundheitsschädigung sein, nicht aber das Unfallereignis als einwirkendes Ereignis selbst. Ein Sprung aus dem Fenster kann daher ein unfreiwilliges Unfallereignis darstellen.
Die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte an einer gefährlichen Sportart teilnimmt.
Rz. 31
Entscheidend ist, ob der Versicherte geglaubt hat, das Risiko zu meistern und ihm diese Einlassung noch zu glauben ist.
Für die Abgrenzung von Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung ist auf die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit (= unfreiwillig) und bedingtem Vorsatz (= freiwillig) abzustellen.
Rz. 32
Bei fehlgeschlagener Selbsttötung ist eine hierbei verursachte Invalidität in der Regel freiwillig. Es reicht für die Annahme von Freiwilligkeit aus, dass der Versicherte willentlich ein...