A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Das 2. Schadenänderungsgesetz vom 1.8.2002 hat den Versicherungsschutz für Fahrzeuginsassen deutlich verbessert. Die verletzten Insassen können nunmehr gegenüber dem Halter, Fahrer und Versicherer des Fahrzeugs, in dem sie sich befunden haben, ebenso Schadenersatzansprüche geltend machen wie gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer.

Durch diese gesetzliche Regelung hat die Fahrzeugunfallversicherung an Bedeutung verloren, sie wird gleichwohl noch angeboten, zumal die Schadenquote in dieser Sparte relativ gering ist.

 

Rz. 2

Nachteilig in der Kfz-Unfallversicherung ist die Beschränkung auf Unfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs stehen (A.4.1.1 AKB 2015). Da sich die meisten Unfälle im Haushalt oder in der Freizeit ereignen, empfiehlt es sich, eine Allgemeine Unfallversicherung abzuschließen, zumal die Prämienunterschiede gering sind.

Der Leistungsumfang in der Kfz-Unfallversicherung entspricht im Wesentlichen dem Leistungsumfang in der Allgemeinen Unfallversicherung. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher in erster Linie auf die Allgemeine Unfallversicherung und die dieser Sparte zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2014) mit Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen in den AKB 2015.

 

Rz. 3

Es gehört zu den anwaltlichen Beratungspflichten, Unfallgeschädigte mit Personenschäden zu befragen, ob Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung besteht. Hier ist zu berücksichtigen, dass Kreditkarten und Vereinsmitgliedschaften oft eine Unfallversicherung beinhalten.

 

Rz. 4

Rechtsgrundlagen sind §§ 178191 VVG sowie die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008, AUB 2010 und die AUB 2014) bzw. A.4 AKB 2015. Den nachfolgenden Ausführungen liegen die AUB 2014 zu Grunde; diese unterscheiden sich nur unwesentlich von den AUB 2010.

 

Rz. 5

Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung und schützt vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls, sie setzt keinen konkret zu beziffernden Schaden voraus, sondern gewährt stets die vereinbarten Geldbeträge.

 

Rz. 6

Der Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, dass die private Unfallversicherung für Unfälle jeglicher Art und an jedem Ort einzustehen hat, während die gesetzliche Unfallversicherung nur Unfälle im beruflichen Bereich abdeckt und nur einem bestimmten Personenkreis (Arbeitnehmern, Schülern und Studenten) offensteht.

B. Rechtscharakter

 

Rz. 7

Es handelt sich nicht um eine Schadenversicherung, sondern um eine Summenversicherung.

Die §§ 74 ff. VVG sind daher als Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung nicht anwendbar.

Die Unfallversicherung ist ebenso wie die Lebensversicherung eine Personenversicherung.

 

Rz. 8

Neben dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer können am Vertrag andere Personen beteiligt sein wie z.B. die versicherte Person als sog. Gefahrperson oder der Bezugsberechtigte.

Sind Versicherungsnehmer und Versicherter nicht identisch, stehen allein dem Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag zu. Beim Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und versicherter Person wird vermutet, dass eine Fremdversicherung zugunsten der versicherten Person bestand (§ 179 Abs. 1 S. 2 VVG).[1] Der Versicherte ist allerdings neben dem Versicherungsnehmer zur Einhaltung der Obliegenheiten verpflichtet (§ 179 Abs. 3 VVG). In der Fahrzeug-Unfallversicherung sind die jeweiligen berechtigten Insassen versichert (A.4.2.4 AKB 2015). Der Versicherungsschutz kann pauschal für die jeweiligen berechtigten Insassen vereinbart werden (A.4.2.1 AKB 2015) oder nach dem Platzsystem (A.4.2.3 AKB 2015).

 

Rz. 9

Wenn die Versicherung ausdrücklich für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers genommen werden soll, bedarf es der "schriftlichen Einwilligung" der Gefahrperson (§ 179 Abs. 2 VVG). Gemäß § 183 BGB bedeutet Einwilligung die Zustimmung vor Abschluss des Vertrages.[2] Fehlt diese, entsteht regelmäßig eine Fremdversicherung. Dieses Zustimmungserfordernis entfällt in der Kfz-Unfallversicherung, da jeder beliebige – berechtigte – Fahrzeuginsasse Versicherungsschutz genießt.[3]

[1] Langheid/Rixecker/Rixecker, § 179 VVG Rn 1.
[2] Str. BGH, NVersZ 1999, 258; OLG Frankfurt, VersR 1997, 948.
[3] Prölss/Martin/Knappmann, § 179 VVG Rn 15 m.w.N.

C. Versicherbare Leistungen (2 AUB 2014/A.4.5 AKB 2015)

I. Vorbemerkung

 

Rz. 10

Zu den "klassischen" Leistungen in der allgemeinen Unfallversicherung und in der Kfz-Unfallversicherung gehören folgende Leistungen, für die jeweils eine Versicherungssumme vereinbart werden muss:

Invaliditätsleistung (2.1 AUB 2014/A.4.5.1 AKB 2015)
Tagegeld (2.4 AUB 2014/A.4.6 AKB 2015)
Krankenhaustagegeld (2.5 AUB 2014/A.4.7 AKB 2015)
Todesfall-Leistung (2.6 AUB 2014/A.4.8 AKB 2015)

Welche Versicherungssummen und Leistungsarten vereinbart worden sind, ergibt sich aus der Versicherungspolice. Jede Leistung kann für sich allein oder in Kombination mit einer anderen Leistung vereinbart werden.

Heilkosten sind nicht mehr Gegenstand der Unfallversicherung.

Die Invaliditätsleistung besteht regelmäßig in einer Kapitalleistung (2.1 AUB 2014/A.4.5.1 AK...

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