Rz. 280
Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Mehrere Erben erwerben den Geschäftsanteil in Erbengemeinschaft. Eine Sondererbfolge wie bei Personengesellschaften gibt es nicht. Die Erben können ihre Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG).
Rz. 281
Praxishinweis
In der Satzung sollte vorgesehen werden, dass mehrere Erben ihre Rechte aus dem Gesellschaftsanteil nur einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter wahrnehmen können. Die Person des Repräsentanten kann ggf. auf Mitgesellschafter, Angehörige der rechts- oder steuerberatenden Berufe oder andere qualifizierte Personen beschränkt werden. Die Satzung sollte klarstellen, dass das Stimmrecht und die sonstigen Verwaltungsrechte der Gesellschaftererben ruhen, sofern kein gemeinsamer Vertreter benannt worden ist.
Rz. 282
Muster 23.25: Mehrere Nachfolger
Muster 23.25: Mehrere Nachfolger
Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, sich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Der Bevollmächtigte muss zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sein, sofern er nicht selbst Gesellschafter ist. Die Gesellschafterrechte der Erben und Vermächtnisnehmer ruhen – mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts – solange der Bevollmächtigte nicht durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft bestimmt worden ist.
Rz. 283
Gesellschaftsrechtliche Sonderrechte (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse, Mehrfachstimmrechte, erhöhte Gewinnanteile) sind im Zweifel höchstpersönlicher Natur und gehen nicht auf die Erben über. In der Satzung sollte eine entsprechende Klarstellung erfolgen.
Muster 23.26: Sonderrechte
Muster 23.26: Sonderrechte
Der Gesellschafter _________________________ wird auf Lebensdauer zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Er vertritt die Gesellschaft stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das Sonderrecht auf Geschäftsführung steht _________________________ höchstpersönlich zu und ist weder übertragbar noch vererblich.
Rz. 284
Geht ein Geschäftsanteil im Wege der Erbfolge auf mehrere Erben über, kann im Rahmen einer Erbauseinandersetzung eine Teilung des Geschäftsanteils erforderlich werden. Die Teilung eines Geschäftsanteils bedarf grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit der Teilung eines Geschäftsanteils sowohl einschränken als auch erweitern. Ein vollständiges Verbot der Teilung eines Geschäftsanteils ist zwar rechtlich möglich, aber in der Praxis kaum üblich. Im Interesse der Homogenität des Gesellschafterkreises kann die Teilung aber von weiteren Voraussetzungen (z.B. einer qualifizierten Mehrheit für den Beschluss der Gesellschafterversammlung) abhängig gemacht werden. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass die Teilung eines Geschäftsanteils unter den Erben keines Beschlusses der Gesellschafter bedarf. Allerdings besteht dann die Gefahr einer Zersplitterung des Geschäftsanteils.
Praxishinweis
Der Erblasser sollte nach Möglichkeit bereits bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen prüfen, ob aufgrund der erbrechtlichen Anordnungen eine Teilung des Geschäftsanteils erforderlich ist und diese voraussichtlich genehmigt werden kann. Im Einzelfall kann der Erblasser die für die Teilung unter den Erben erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung bereits zu Lebzeiten einholen. In vielen Fällen wird sich zudem eine Vorratsteilung (z.B. in Ein-Euro-Geschäftsanteile) empfehlen.
Rz. 285
Die rechtsgeschäftliche Abtretung von Geschäftsanteilen ist nach den Regelungen der meisten Gesellschaftsverträge in bestimmter Weise beschränkt (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Für den Erwerb eines Geschäftsanteils von Todes wegen ist eine Genehmigung in keinem Fall erforderlich. Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen derartige Vinkulierungsklauseln auch für Übertragungen von Geschäftsanteilen im Zusammenhang mit einem Erbfall Anwendung finden.
Rz. 286
Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils zur Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses sind die satzungsmäßigen Abtretungsbeschränkungen grundsätzlich zu beachten. Allerdings kann sich aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht im Einzelfall eine Pflicht zur Erteilung der Zustimmung ergeben.
Rz. 287
Dagegen geht der wohl überwiegende Teil des Schrifttums davon aus, dass für eine Anteilsübertragung im Wege der Erbauseinandersetzung die in der Satzung vorgesehenen Abtretungsbeschränkungen nicht eingreifen. Dies soll zumindest dann gelten, wenn die Geschäftsanteile nach der Satzung der Gesellschaft frei vererblich sind. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob diese einschränkende Auslegung einer Vinkulierungsklausel wirklich möglich ist. Dagegen spricht zumindest die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass...