Rz. 121
Das Einzelunternehmen[108] ist vererblich (siehe §§ 22, 27 HGB).[109] Es unterliegt trotz der besonderen Zweckbestimmung der in ihm zusammengefassten Vermögenswerte der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Alle zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke, Forderungen, Patente) gehen auf den Erben über. Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände begründet kein Sondervermögen.
Rz. 122
Ein minderjähriger Erbe kann das Einzelunternehmen ohne Genehmigung des Familiengerichts fortführen. Die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern durch Rechtsgeschäft begründet haben, kann er jedoch auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken, indem er das Handelsgeschäft innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt (§ 1629a Abs. 4 Satz 2 BGB).[110]
Rz. 123
Im Falle der Vor- und Nacherbschaft geht das Nachlassvermögen als Ganzes auf den Vorerben über (§§ 2100 ff. BGB). Der Vorerbe wird in das Handelsregister als Einzelunternehmer ohne Nacherbenvermerk (anders dagegen im Grundbuch, s. § 51 GBO) eingetragen. Der Vorerbe entscheidet, ob er das Handelsgeschäft fortführt. Der Nacherbe haftet für die Verbindlichkeiten des Vorerben (§ 27 HGB) und zwar unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung eingegangen worden sind.
Rz. 124
Erfordert die Führung des Einzelunternehmens eine öffentlich-rechtliche Genehmigung, erlischt diese i.d.R. mit dem Tod des Inhabers. In Einzelfällen ist jedoch eine vorübergehende Fortführung möglich (z.B. § 46 GewO, § 4 HandwO).
Rz. 125
Der Übergang des Handelsgeschäfts durch Erbgang ist von dem oder den Erben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 31 Abs. 1, 12 HGB).[111] Zum Nachweis der Erbfolge ist der Anmeldung eine Ausfertigung des Erbscheins oder eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift[112] beizufügen.
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