Rz. 261
Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB; die Vorschrift wurde durch das MoPeG nicht geändert). Die gesetzliche Regelung entspricht der einfachen Nachfolgeklausel.
Rz. 262
Der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten ist grundsätzlich vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit des Kommanditistenanteils aber beschränken oder ganz ausschließen:
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Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern sind kraft Gesetzes nicht vererblich, können durch eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (z.B. eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel) aber vererblich gestellt werden. |
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Anteile eines Kommanditisten sind kraft Gesetzes vererblich. Die Vererblichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. |
Rz. 263
Bei mehreren Erben geht der Kommanditanteil nicht auf die Erbengemeinschaft, sondern im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote über. Dies ergibt sich (seit dem 1.1.2024) auch aus dem Rechtsgedanken der Neuregelung des § 711 Abs. 2 BGB n.F., auch wenn diese unmittelbar nur für den für Tod eines Komplementärs gilt (aufgrund der Verweisung in §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) und nicht auch für den Tod eines Kommanditisten).
Rz. 264
Mit dem Tod des Kommanditisten geht dessen Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten (sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur waren) auf den oder die Erben über. Dies gilt auch für eine etwa noch ausstehende Hafteinlage des Erblassers. Der Erbe kann die Verpflichtung zur Leistung der Einlage nur dadurch vermeiden, dass er die Erbschaft insgesamt ausschlägt. Ein Recht, aus der Gesellschaft auszuscheiden, steht ihm nicht zu.
Rz. 265
Minderjährige Erben bedürfen für den Erwerb des Kommanditanteils im Wege der Erbfolge keiner Genehmigung des Familiengerichts. Hat der Erblasser die Hafteinlage voll erbracht und ist sie auch nicht an ihn zurückbezahlt worden, steht dem Erben bei Erreichen der Volljährigkeit unstreitig kein Sonderkündigungsrecht zu. Dies gilt nach überwiegender Auffassung auch dann, wenn die Hafteinlage noch nicht vollständig erbracht worden ist bzw. wieder zurückbezahlt worden ist.
Praxishinweis
Erblasser, die minderjährige Personen als Erben einsetzen wollen, sollten die Hafteinlage stets in voller Höhe einzahlen und nicht an sich zurückbezahlen, um ein Sonderkündigungsrecht rechtssicher auszuschließen.
Rz. 266
Das Ausscheiden des Erblassers und der Übergang seiner Beteiligung auf seine Erben ist durch alle Gesellschafter und Erben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (siehe §§ 107 ff. HGB). Bei mehreren Erben ist die Aufteilung der Hafteinlage auf die einzelnen Erben anzumelden und einzutragen. Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn der Kommanditanteil anschließend auf eine andere Person (z.B. einen Miterben) weiter übertragen wird. Ein Verzicht auf die Zwischeneintragung des Erben ist (anders als im Grundbuch, s. § 40 GBO) nicht möglich.
Rz. 267
War der Erbe bereits vor Eintritt des Erbfalls Kommanditist, ist die Erhöhung der Hafteinlage einzutragen. Die Rechtsnachfolge ist grundsätzlich durch Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins nachzuweisen.
Rz. 268
Für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister entstanden sind, haftet dieser persönlich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls nicht bzw. noch nicht als Kommanditist eingetragen war (§ 176 Abs. 2 HGB). War der Erblasser dagegen als Kommanditist eingetragen und hat der Erbe die Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister unverzüglich beantragt, kommt eine persönliche Haftung nicht in Betracht. Die Rechtslage ändert sich durch das Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 insoweit nicht.
Praxishinweis
Zur Vermeidung eines persönlichen Haftungsrisikos sollte die Eintragung der Erben als Kommanditisten unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Dabei sollte die Rechtsnachfolge aus der Handelsregistereintragung deutlich werden.
Rz. 269
Ist der Erbe eines Kommanditisten bereits vor dem Erbfall Gesellschafter, ist nach seiner Gesellschafterstellung zu unterscheiden:
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War der Erbe bereits Kommanditist, vereinigen sich beide Anteile zu einem einheitlichen Anteil, sofern sie mit denselben Rechten und Pflichten ausgestattet sind. Eine Vereinigung ist demnach bspw. dann nicht möglich, wenn der ererbte Anteil durch die Anordnung der Nacherbfolge oder der Testamentsvollstreckung belastet ist. |
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War der Erbe bislang persönlich haftender Gesellschafter, bleibt er dies auch weiterhin. Das im Handelsregister eingetragene Haftkapital der Kommanditisten ist entsprechend herabzusetzen. Im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern können die beiden Beteiligungen getrennt voneinander behandelt werden. |