Rz. 331
Auf der Ebene der Aktiengesellschaft kann die freie Vererblichkeit der Aktien kaum gesteuert werden. Abtretungsklauseln sind generell unzulässig und Einziehungsklauseln sind aufgrund der damit verbundenen Kapitalherabsetzung kaum praktikabel. Eine sachgerechte Steuerung der Nachfolge ist daher nur außerhalb der Satzung möglich. Zu diesem Zweck können einzelne Aktionäre (z.B. eines Familienstamms) ihre Rechte und Interessen in einem Poolvertrag koordinieren.[242]
Rz. 332
Meist werden die Aktionäre dabei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen und ihre Aktien in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft einbringen. Die Nachfolge in die Aktien kann dann durch entsprechende erbrechtliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GbR (z.B. Fortsetzungsklausel, Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel) mittelbar beeinflusst werden.
Rz. 333
Bei Aktionären, die mit mehr als 25 Prozent am Grundkapital der Aktiengesellschaft beteiligt sind, kann die Beteiligung an dieser GbR allerdings erbschaftsteuerrechtlich nachteilig[243] sein. Für die dann vorliegende mittelbare Beteiligung[244] an der Aktiengesellschaft werden – trotz der steuerlichen Transparenz der bloß vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG) – die Vergünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) nicht gewährt.[245]
Rz. 334
Neben der Errichtung einer GbR ist auch eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Aktionären möglich, bei denen die Aktien im alleinigen Eigentum der Aktionäre verbleiben. In diesem Fall gehen die Aktien mit den entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Stimmbindungen, Wahrnehmung der Rechte durch einen gemeinsamen Vertreter) auf den Erben über. Zur Regelung der Nachfolge können ergänzend Ankaufs-, Vorkaufs- und Eintrittsrechte vereinbart werden.
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