Rz. 312
Die Testamentsvollstreckung an GmbH-Geschäftsanteilen ist grundsätzlich zulässig. Der Testamentsvollstrecker übt die aus dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte aus, soweit dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist. Der Erbe ist demnach von der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ausgeschlossen.
Rz. 313
Die Verwaltung der Beteiligung bezieht sich grundsätzlich auf die Vornahme aller Rechtshandlungen, die mit der Gesellschafterstellung verbunden sind. Ausgenommen ist allerdings die Wahrnehmung höchstpersönlicher Gesellschafterrechte (wie etwa ein dem Gesellschafter-Erben statutarisch eingeräumtes Geschäftsführungsrecht). Darüber hinaus kann die Rechtsmacht auch dann beschränkt sein, wenn es um Eingriffe in den Kernbereich der Mitgliedschaft geht. Weitere Einschränkungen können sich aus der Satzung der GmbH ergeben. Bei personalistisch strukturierten GmbH’s sehen die Satzungen gelegentlich eine höchstpersönliche Ausübung bestimmter Verwaltungsrechte vor. In diesem Fall ist eine Mitwirkung durch den Testamentsvollstrecker ausgeschlossen.
Praxishinweis
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sollten mit der Satzung der GmbH abgestimmt werden. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung von Verwaltungsrechten durch einen Testamentsvollstrecker sollte vorsorglich ausdrücklich geregelt werden.
Rz. 314
Der Erblasser kann die Stellung des Testamentsvollstreckers verstärken, indem er ihm zu Lebzeiten oder von Todes wegen eine Zwergbeteiligung an der GmbH einräumt und diese mit bestimmten Sonderrechten verbindet (z.B. einem Vetorecht für Gesellschafterbeschlüsse, einem Recht zur Benennung des Geschäftsführers).
Rz. 315
Der Testamentsvollstrecker kann daneben auch selbst zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden. Der Testamentsvollstrecker ist jedoch – anders als der Gesellschafter selbst – grundsätzlich nicht berechtigt, bei dem Beschluss über seine Bestellung als Geschäftsführer mitzuwirken (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Der Testamentsvollstrecker sollte in diesen Fällen von dem Verbot von In-Sich-Geschäften zumindest insoweit befreit werden, als es um seine Bestellung, Anstellung und Entlastung als Geschäftsführer der Gesellschaft geht.
Rz. 316
Der Testamentsvollstrecker ist zu unentgeltlichen Verfügungen nicht befugt (§ 2205 Satz 3 BGB) und darf keine persönliche Haftung der Erben begründen. An einer Kapitalerhöhung der GmbH darf der Testamentsvollstrecker daher nur mitwirken, wenn die übernommenen Verpflichtungen aus Mitteln erfüllt werden können, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt. Geschieht die Kapitalerhöhung dagegen gegen Einlagen, ist der Testamentsvollstrecker zur Zustimmung zum Kapitalerhöhungsbeschluss und zur Abgabe der Übernahmeerklärung nur berechtigt, wenn die Einlage sofort fällig und ihre Aufbringung aus Nachlassmitteln möglich ist. Andernfalls darf er sich am Erhöhungsbeschluss nicht beteiligen, weil es sonst aufgrund der kollektiven Ausfallhaftung zu einer Eigenhaftung der Erben kommen könnte (§ 24 GmbHG).
Rz. 317
Zur Errichtung neuer Gesellschaften ist der Testamentsvollstrecker gleichfalls nur insoweit berechtigt, als er die Erben nicht persönlich verpflichtet. An der Neugründung einer GmbH kann der Testamentsvollstrecker daher nur mitwirken, wenn die Stammeinlagen sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig sind, die Zahlung aus Mitteln des Nachlasses möglich ist (§ 24 GmbHG) und die Gesellschafter keine weitergehenden persönlichen Verpflichtungen übernehmen (§ 3 Abs. 2 GmbHG). Unter diesen Voraussetzungen kann der Testamentsvollstrecker aus Mitteln des Nachlasses auch Geschäftsanteile an einer bestehenden GmbH erwerben.
Praxishinweis
Die grundsätzliche Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an GmbH-Geschäftsanteilen ist unbestritten. Dagegen ist die genaue Reichweite der Befugnisse des Testamentsvollstreckers (etwa bei Kapitalerhöhungen, Umwandlungen, Errichtung von Tochtergesellschaften etc.) noch nicht abschließend geklärt. Vorsorglich sollte der Erblasser dem Testamentsvollstrecker daher eine ergänzende Vollmacht erteilen. Im Interesse der Praktikabilität sollte die Vollmacht zumindest öffentlich beglaubigt sein (s. § 12 HGB und § 2 Abs. 2 GmbHG).