Rz. 65
Die Testamentsvollstreckung gehört in vielen Fällen zu den zentralen Bestandteilen des Unternehmertestaments. Der Erblasser kann über die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch über seinen Tod hinaus Einfluss auf sein Vermögen nehmen.
Rz. 66
Mit der Testamentsvollstreckung lassen sich vor allem folgende Ziele erreichen:
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Absicherung der Nachfolgeregelung durch eine Beschränkung der Erben in ihrer Rechtsstellung (§ 2211 Abs. 1 BGB), vor allem in den Fällen, in denen der gewünschte Unternehmensnachfolger (noch) nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation oder persönliche Eignung verfügt; |
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langfristige Verwirklichung der Vorstellungen und Ziele des Erblassers durch die sachkundige, fremdnützige und unparteiische Mitwirkung des Testamentsvollstreckers; |
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Sicherung der Fortführung des Unternehmens; |
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Vermeidung von Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen dem Unternehmensnachfolger und den weichenden Erben; |
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Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern des Erben (§ 2214 BGB); |
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begrenzte Übertragung der Auswahl des Unternehmensnachfolgers und der Festlegung der Unternehmensstruktur auf den Testamentsvollstrecker. |
Rz. 67
Die Testamentsvollstreckung kann stets nur diejenigen Vermögenswerte umfassen, die im Wege der Erbfolge übertragen werden. Gesellschaftsanteile, die der Nachfolger außerhalb des Erbrechts erwirbt (z.B. aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel oder einer Eintrittsklausel), werden daher von der Testamentsvollstreckung von vornherein nicht erfasst. Allenfalls der Abfindungsanspruch kann dann der Testamentsvollstreckung unterliegen.
Rz. 68
Die Aufgaben und Rechte des Testamentsvollstreckers sollten vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung sorgfältig geregelt werden (§§ 2208, 2216 BGB). Der Erblasser sollte insbesondere bestimmen, ob sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass erstreckt oder sich nur auf einzelne Nachlassteile (z.B. eine Gesellschaftsbeteiligung) bezieht.
Rz. 69
Im Grundsatz sind drei Arten der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden:
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die Abwicklungsvollstreckung zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Miterben bei der Nachlassverteilung und der Sicherstellung der Verwirklichung des letzten Willens des Erblassers (§§ 2203 f. BGB); |
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die Verwaltungsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlassvermögens und damit des Unternehmens (§ 2209 Abs. 1 Hs. 1 BGB); |
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die Dauertestamentsvollstreckung zur Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers und der Verwaltung des Nachlassvermögens (§ 2209 Abs. 1 Hs. 2 BGB). |
Rz. 70
Der Erfolg der Testamentsvollstreckung hängt entscheidend von der Person des Testamentsvollstreckers ab. Die Bestimmung des Testamentsvollstreckers sollte daher nicht dem Nachlassgericht oder einem Dritten überlassen werden (§ 2198 BGB). Der Erblasser sollte den Testamentsvollstrecker vielmehr selbst im Testament bestimmen und auch einen Ersatzvollstrecker für den Fall benennen, dass der eigentlich vorgesehene Testamentsvollstrecker das Amt nicht übernehmen kann oder will. Der Testamentsvollstrecker muss in jedem Fall das uneingeschränkte Vertrauen des Erblassers genießen. Eine juristische Person wird demnach nur in Ausnahmefällen als Testamentsvollstrecker in Betracht kommen (s. § 2210 Satz 3 BGB). Damit der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe sachgerecht wahrnehmen kann, sollte er stets auch das Vertrauen der Erben genießen und von diesen akzeptiert werden. Im Interesse der Kontinuität der Unternehmensnachfolge wird der Erblasser schließlich darauf achten, dass der Testamentsvollstrecker bereits zu Lebzeiten mit dem Unternehmen und den Familienverhältnissen vertraut ist.
Rz. 71
Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers können im Übrigen u.a. folgende Kriterien von Bedeutung sein:
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Alter (insbesondere im Verhältnis zum Erblasser), |
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Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort am Sitz des Unternehmens bzw. am Wohnsitz der Familie, |
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Identifikation mit dem Unternehmen, |
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Reputation, |
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Berufsausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit, |
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Kenntnisse und Erfahrungen in der Führung eines Unternehmens, |
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Kenntnisse, Erfahrungen und Kontakte auf dem Gebiet, auf dem das Unternehmen tätig ist, |
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zeitliche Verfügbarkeit, |
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mögliche Interessenkollisionen mit anderen (Beratungs-)Tätigkeiten oder Aufgaben, |
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Unabhängigkeit und Neutralität. |
Rz. 72
Im Einzelfall mag die Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker zweckmäßig sein, die das Amt gemeinschaftlich führen (§ 2224 BGB).
Rz. 73
Muster 23.3: Anordnung von Testamentsvollstreckung
Muster 23.3: Anordnung von Testamentsvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich: _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft in _________________________. Zum Ersatztestamentsvollstrecker ernenne ich _________________________. Weitere Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.
Rz. 74
Gerade in Familiengesellschaften wird vielfach auch ein Mitgesellschafter als Testamentsvollstrecker in Betracht kommen...