Rz. 2

Mit der Einführung des FamFG wurde das Rechtsinstitut der Verfahrenspflegschaft Gegenstand weitreichender juristischer Diskussionen. Dabei ist die Verfahrenspflegschaft jedenfalls in Betreuungsverfahren völlig unstreitig. Streit besteht lediglich hinsichtlich der Bestellung eines Verfahrenspflegers für bestimmte Pflegschaftsgeschäfte, insbesondere im Rahmen betreuungsgerichtlicher Zuweisungssachen, im Gegensatz zur Bestellung eines Ergänzungspflegers.

Zuallererst sollte jedoch das Verständnis für die Verfahrenspflegschaft als solche bestehen.

 

Rz. 3

Die Regelung in § 276 FamFG entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Regelung in § 67 FGG. Die Vorschrift war durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige – Betreuungsgesetz (BtG) – vom 12.9.1990 mit Wirkung vom 1.1.1992 in das FGG neu eingefügt worden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte § 67 FGG den Schutz des Betroffenen stärken und die Wahrung seiner Belange im Verfahren gewährleisten.[1]

 

Rz. 4

Vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers – so die Begründung des Gesetzgebers damals – war es, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun ("Sprachrohr") und seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) zu verwirklichen.[2] Die vorgenannte Begründung des Gesetzgebers erfolgte im Rahmen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BtÄndG).[3] Mit der Überarbeitung des Verfahrensrechts wurde das Anliegen verfolgt, Vorschriften "technischer Art" besser auf die Abläufe in der Praxis abzustimmen.[4]

 

Rz. 5

Der Normzweck des § 276 FamFG ist insoweit der Gleiche wie der des § 67 FGG. Wegen § 275 FamFG ist der Betroffene in Betreuungssachen ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Dem Betroffenen soll insoweit, obwohl er infolge seiner Erkrankung oder Behinderung seine Interessen selber nicht mehr angemessen wahrnehmen kann, eine Person zur Seite gestellt werden, die aus der objektiven Sicht eines Dritten dafür Sorge trägt, dass die Vorstellungen und Interessen des Betroffenen in dem Verfahren zur Geltung gebracht werden können.[5]

[1] BT-Drucks 15/2494, 41.
[2] BT-Drucks 15/2494, 41.
[3] BGBl I 1999, 1580 ff.
[4] Keidel/Kuntze/Winkler, FGG vor §§ 65–69o Rn 1.
[5] Keidel/Budde, FamFG, § 276 Rn 2.

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