An das
Landgericht
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Klage
des Herrn _________________________, _________________________,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, _________________________,
gegen
die _________________________ Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden _________________________, _________________________,
– Beklagte –
wegen: Leistung aus Fahrerschutzversicherung
Streitwert: 25.000,00 EUR
Anträge:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem _________________________ zu zahlen. |
2. |
Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO. |
3. |
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.242,84 EUR freizustellen. |
Gründe:
Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Fahrerschutzversicherung.
1. Sachverhalt
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeugversicherung, die auch eine Fahrerschutzversicherung beinhaltet. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB 2015 zugrunde.
Beweis: Vorlage des Versicherungsscheins vom _________________________, von dem eine Kopie zu den Gerichtsakten gereicht wird – Anlage K 1.
Am _________________________ ereignete sich in _________________________ ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt worden ist. In einem beim Landgericht _________________________ durchgeführten Rechtsstreit sind dem Kläger Schadenersatzansprüche aus dem vorgenannten Verkehrsunfall mit einer Quote von 50 % zugesprochen worden, weil eine eindeutige Klärung des Unfallgeschehens nicht möglich war: Beide Unfallbeteiligte hatten angegeben, bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein.
Beweis: für alles Vorstehende: Beiziehung und Verwertung zu Beweiszwecken der Akten des Landgerichts _________________________, Az. _________________________
Gegenstand des Klageverfahrens waren folgende Positionen:
Schmerzensgeld |
30.000,00 EUR |
Verdienstausfall |
10.000,00 EUR |
Haushaltsführungsschaden |
10.000,00 EUR |
Gesamt |
50.000,00 EUR |
2. Einwendungen der Beklagten
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil die fällige Erstprämie nicht fristgerecht gezahlt worden sei. Das Schmerzensgeld und der Haushaltsführungsschaden seien der Höhe nach unstreitig, beim Verdienstausfall sei jedoch ein Abzug von 10 % für ersparte berufliche Aufwendungen vorzunehmen.
3. Rechtliche Würdigung
Der Kläger hat die fällige Erstprämie innerhalb von 10 Tagen seit Zugang des Versicherungsscheins und der Prämienanforderung gezahlt. Die Beklagte hat in der vorprozessualen Korrespondenz behauptet, der Kläger habe den Versicherungsschein und die Prämienrechnung, die am _________________________ versandt worden seien, spätestens am übernächsten Tag erhalten. Diese Behauptung ist unzutreffend. Die Beklagte ist für den Zugang der Prämienanforderung und für den Zeitpunkt des Zugangs beweispflichtig (OLG Stuttgart, 7 U 78/14, r+s 2015, 540 = MDR 2015, 1232).
Der Kläger hat keine berufsbedingten Aufwendungen erspart, so dass auch insoweit ein Abzug unberechtigt ist.
4. Schadenhöhe
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat die Ansprüche des Klägers mit einer Quote von 50 % reguliert. Die restlichen 50 % sind Gegenstand der Klage. Die Höhe des Haushaltsführungsschadens und des Schmerzensgeldes sind unstreitig, ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen ist nicht gerechtfertigt.
5. Vorgerichtliche Kosten
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben vorgerichtlich umfassend mit der Beklagten korrespondiert.
Beweis: Vorlage der außergerichtlichen Korrespondenz, die als Anlagenkonvolut K 2 in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht wird
Diese vorgerichtlichen Kosten errechnen sich wie folgt:
Gegenstandswert: 25.000,00 EUR |
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1,3 Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) |
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1.024,40 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) |
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20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
1.044,40 EUR |
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19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) |
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198,44 EUR |
Gesamtbetrag |
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1.242,84 EUR |
Den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.113,00 EUR haben wir gemäß der beigefügten Quittung mit elektronischer Kostenmarke eingezahlt.
(Unterschrift Rechtsanwalt)