An das
Amtsgericht
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Aktenzeichen: _________________________
In Sachen
Haushalt ./. _________________________ und _________________________ Versicherungs-AG
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten
und beantragen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. |
Begründung:
Der geltend gemachte Antrag wird lediglich der Höhe nach bestritten. Die Beklagte zu 2) hat den Haushaltsführungsschaden der Klägerin bereits hinreichend reguliert. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht.
1. Zunächst wird bestritten, dass der Ehemann der Klägerin vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall tatsächlich keine Arbeiten im ehelichen Haushalt durchgeführt hat. Auch wenn die Klägerin anders als ihr Ehemann nicht erwerbstätig war, ist davon auszugehen, dass sie zumindest bei den schwereren Arbeiten sowie der Gartenarbeit von ihm unterstützt wurde. Der Haushaltsführungsschaden der Klägerin ist daher bereits aus diesem Grund zu minimieren.
Außerdem muss wegen der attestierten Verletzungen und des komplikationslosen Heilungsverlaufs bestritten werden, dass die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen in der Klageschrift in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt war.
Beweis: Sachverständigengutachten
2. Die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit muss konkret festgestellt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin überzeugen nicht.
Im Wesentlichen war die Klägerin durch das Erfordernis der Krücken eingeschränkt. Während dieser Zeit kann allenfalls von einer 50 %igen Einschränkung der haushaltspezifischen Erwerbsminderung ausgegangen werden, weil die Klägerin ausschließlich bei stehenden Tätigkeiten beeinträchtigt war. Im Sitzen oder bei der Möglichkeit, sich irgendwo anzulehnen, konnten die Arme und Hände von der Klägerin eingesetzt und zum Halten oder Greifen von Dingen verwendet werden. In diesem Fall konnten nach Auffassung der Beklagten sämtliche Handlungen schmerzfrei vorgenommen werden. Durch problemlose Umorganisationen hätte die Klägerin mithin bügeln, kochen, aufräumen, den Kindern beim Essen helfen etc. können.
Beweis: Wie vor
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Klägerin nach dem Wegfall des Erfordernisses der Krücken in der Lage war, ihren Haushalt wie vor dem Unfall zu führen. Allenfalls könnte in einem begrenzten Zeitraum bis zur vollständigen Belastbarkeit an eine 10 %ige Einschränkung ihrer haushaltspezifischen Erwerbsminderung gedacht werden. Eine rechnerische gesamtprozentuale Behinderung bis zu 10 % kann jedoch wegen der Kompensationsmöglichkeiten außer Betracht bleiben (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1988, 24 f.; OLG Oldenburg VersR 1993, 1491; OLG München DAR 1993, 353). Sogar bei einer 20 %igen MdE entfällt regelmäßig eine messbare und schadenrechtlich relevante Einbuße in der Haushaltsführungstätigkeit (KG SP 2004, 299; LG Aachen NZV 2003, 137). Hier ist nämlich davon auszugehen, dass unter Einsatz technischer Hilfsmittel und Möglichkeiten eine eventuell verbliebene Einschränkung in der Haushaltsführung kompensiert werden kann.
Beweis: Wie vor
Des Weiteren muss die Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht den Haushalt durch organisatorische Maßnahmen umstrukturieren und die häusliche Arbeitsverteilung neu vornehmen (KG zfs 2005, 182; OLG Celle zfs 2005, 434). Der Ehemann hätte jedenfalls die Arbeiten der Klägerin übernehmen können, bei denen die Klägerin gegebenenfalls noch Beeinträchtigungen nach Wegfall der Krücken verspürt hat.
3. Zutreffend ist, dass die fiktiven Haushaltshilfekosten unter Hinzuziehung der Tabelle nach Pardey ermittelt werden können. Es sind jedoch immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Die Klägerin konnte wie auch vor dem Unfall auf technische Hilfsgeräte im Haushalt wie Wäschetrockner und Geschirrspülmaschine zugreifen. Insoweit ist nach Pardey ein Abschlag vorzunehmen, weil diese Hilfen bei der Ermittlung des allgemeinen Arbeitszeitbedarfes von Hausfrauen nicht unterstellt worden sind.
(Unterschrift Rechtsanwalt)