An das
Landgericht
_________________________ _________________________
Az.: _________________________
In Sachen
_________________________ ./. _________________________
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Antrag:
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte ist leistungsfrei, weil der Kläger die fällige Erstprämie nicht fristgerecht gezahlt hat. Beim Verdienstausfall ist ein Abzug von 10 % für berufsbedingte Ersparnisse zu berücksichtigen.
1. Sachverhalt
Die Angaben in der Klageschrift zum Versicherungsverhältnis und zum Vorprozess sind zutreffend. Die Beklagte hat den Versicherungsschein mit der Prämienaufforderung am _________________________ an den Kläger übersandt. Spätestens am übernächsten Tag, mithin am _________________________, sind diese Unterlagen dem Kläger zugegangen.
Beweis: Parteivernehmung des Klägers.
2. Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass die Beklagte für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs der Prämienanforderung beweispflichtig ist. Der Nachweis des Zugangs kann jedoch auch durch Indizien (ein korrekt arbeitendes EDV-Programm) geführt werden, wenn für den Zugang eine derart hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Köln r+s 1999, 228; OLG München VersR 2005, 674). Die Versicherungspolice und die Zahlungsaufforderung sind am _________________________ ordnungsgemäß auf dem Postweg an den Kläger übersandt worden.
Beweis: Zeugnis des Sachbearbeiters _________________________, zu laden über die Beklagte
Weitere Indizien für den Zugang sind der Umstand, dass der Kläger – unstreitig – alle Schreiben der Beklagten erhalten hat. Lediglich bezüglich der Zahlungsaufforderung des Versicherungsscheins wird der Zugang bestritten. Es kommt hinzu, dass die fällige Erstprämie zwei Tage nach dem Unfallereignis gezahlt worden ist (OLG München, a.a.O.).
3. Schadenhöhe
Mit Ausnahme des Verdienstausfalls wird die Schadenhöhe nicht bestritten.
Während der Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger berufsbedingte Aufwendungen erspart, die im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören Ausgaben für Kleidung, Fahrtkosten, Fachliteratur usw. Diese Ersparnis ist mit 10 % in Ansatz zu bringen (OLG Celle, 14 U 58/05, SP 2006, 96; OLG Naumburg, 12 U 31/98, SP 1999, 90).
(Unterschrift Rechtsanwalt)