A. Einführung
Rz. 1
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) geregelt. Sie sichert das wirtschaftliche Risiko ab, das sich aus einer Arbeitslosigkeit ergibt. Die Versicherung finanziert sich gem. § 340 SGB III u.a. über die Beiträge und über Mittel des Bundes (siehe dazu auch § 363 SGB III). Besonderheiten für Teilzeitbeschäftigte bestehen, abgesehen von der geringfügigen Beschäftigung, nicht.
B. Versicherungspflicht
Rz. 2
Gem. § 24 Abs. 1 SGB III sind vor allem Beschäftigte versicherungspflichtig. § 25 SGB III enthält nähere Angaben zur versicherungspflichtigen Beschäftigung. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschäftigung zur Berufsausbildung ebenfalls die Versicherungspflicht auslöst. Für Beschäftigte beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis, § 24 Abs. 2, 4 SGB III.
Rz. 3
§ 26 SGB III sieht eine Aufzählung sonstiger versicherungspflichtiger Personen vor. Beschäftigte bleiben in der Regel auch dann versicherungspflichtig, wenn sie aktuell Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld oder Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder sich in Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden. Einzelheiten regelt § 26 SGB III.
Rz. 4
Versicherungsfrei sind insbesondere Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen sowie Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, § 27 Abs. 1 SGB III. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Versicherungsfreiheit beschäftigungsbezogen, sodass ein versicherungsfreier Beamter in einer Nebentätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sein kann, wenn er diese Nebentätigkeit nämlich als Arbeitnehmer ausübt.
Rz. 5
Versicherungsfrei sind auch Personen, die in einer geringfügigen Beschäftigung stehen. Insoweit besteht für die Arbeitslosenversicherung die Besonderheit, dass abweichend von § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden, § 27 Abs. 2 SGB III.
Rz. 6
Versicherungsfrei sind Personen, die das Lebensjahr vollendet haben, das zum Bezug der gesetzlichen Regelaltersrente berechtigt, sowie Personen, die bestimmte Rentenleistungen beziehen, § 28 SGB III. Insbesondere stellt § 28 Abs. 2 SGB III die von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zunächst für versicherungspflichtig erklärten Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente im Ergebnis doch von der Versicherung frei.
C. Beitragssatz und Bemessungsgrundlage
Rz. 7
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist ein Prozentsatz von der Beitragsbemessungsgrundlage, vgl. § 341 Abs. 1 SGB III. Dieser Prozentsatz wird gesetzlich festgelegt. Er beträgt 2024 2,6 %.
Rz. 8
Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind gem. § 341 Abs. 3 SGB III die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Rz. 9
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt. Bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, ist mindestens ein Arbeitsentgelt i.H.v. 1 % der Bezugsgröße zugrunde zu legen (vgl. bereits oben § 23 Rdn 18 zur Rentenversicherung).
Rz. 10
Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, § 341 Abs. 4 SGB III (vgl. § 23 Rdn 19). 2024 beträgt sie 7.550 EUR (West) bzw. 7.450 EUR (Ost) je Monat.
D. Beitragszahlung
Rz. 11
Gem. § 346 Abs. 1 SGB III werden die Beiträge von den versicherungspflichtigen Beschäftigten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
Rz. 12
Die Beiträge sind gem. § 348 Abs. 1 SGB III an sich von demjenigen zu zahlen, von dem sie zu tragen sind. Für Beiträge aus dem Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter erklärt Abs. 2 jedoch die Regeln zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag für anwendbar (vgl. § 20 Rdn 4 ff.). Konkret hat also der Arbeitgeber den vollen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen und erwirbt betreffend den an sich vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil lediglich den Rückgriffsanspruch nach § 28g S. 1 SGB IV gegen den Arbeitnehmer.
Rz. 13
Sind Beiträge zu Unrecht gezahlt worden, so sind von der Erstattung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung etwaige Leistungen abzuziehen, die infolge der zu Unrecht gezahlten Beiträge tatsächlich erbracht worden sind. Insoweit ergänzt § 351 SGB III die allgemeine Regelung des § 26 Abs. 2 SGB IV.
E. Beitragsentlastung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
Rz. 14
Seit dem 1.1.2003 wurde der Arbeitgeber von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entlastet, soweit er ältere Arbeitnehmer einstellte, die zuvor arbeitslos gewesen waren. Die Altersgrenze lag bei 55 Jahren. Mit der Regelung war ein Anreiz zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer beabsichtigt.
Rz. 15
Die Anwendbarkeit der von Beginn an kritisierten Regelung wurde recht bald schon auf Beschäftigungsverhältnisse begrenzt, die vor dem 1.1.2008 begründet wurden. Die zwischenze...