Rz. 15

Die werdende Mutter hat nach Maßgabe des § 1963 BGB einen Unterhaltsanspruch, der eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.[21] Er besteht gegenüber dem Erbteil des Kindes, nicht gegen den Vater des Kindes.

 

Rz. 16

Der Unterhaltsanspruch besteht jedoch dann nicht, wenn der nasciturus lediglich Vermächtnisnehmer oder nur Pflichtteilsberechtigter ist. Die Mutter kann Unterhalt bis zur Entbindung, nicht aber darüber hinaus (Wochenbettkosten) geltend machen.[22]

 

Rz. 17

Geschuldet wird der angemessene Unterhalt. In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften zur Verwandtenunterhaltspflicht (§§ 1612 Abs. 1 und Abs. 3, 1614 BGB) analog anwendbar, wobei entgegen § 1613 BGB auch Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann.[23]

 

Rz. 18

Sofern die werdende Mutter einen Anspruch aus § 1615l BGB gegen den Vater hat, der selbst nicht Erblasser ist, so ist der Anspruch aus § 1963 BGB subsidiär, zumal hierdurch das Kindesvermögen belastet wird.

Ist der Vater Erblasser, ist ebenfalls § 1963 BGB subsidiär.

[21] MüKo/Leipold, § 1963 Rn 7.
[22] MüKo/Leipold, § 1963 Rn 5.
[23] Grüneberg/Weidlich, § 1963 Rn 2; MüKo/Leipold, § 1963 Rn 6; Staudinger/Mesina, § 1963 Rn 6; a.A. RGRK/Johannsen, § 1963 Rn 6.

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