Dr. Michael Bonefeld, Katrin Heindl
Rz. 88
Eine Ehegatteninnengesellschaft ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn in der Ehe durch planmäßige und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte im Vordergrund stehen. Es muss somit ein eheübergreifender Gesellschaftszweck von den Ehegatten verfolgt werden.
Im Einzelnen handelt es sich um eine faktische Übereinkunft über
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Planung und Umfang sowie Dauer der Vermögensbildung, |
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Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage der erzielten Erlöse. |
Rz. 89
Eine Ehegatteninnengesellschaft wurde anerkannt:
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bei gemeinsamer Vermögensbildung durch Einsatz von Vermögenswerten und/oder Arbeitsleistung oder gemeinsamer beruflicher und gewerblicher Tätigkeit; |
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wenn die Ehegatten ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, so steht es der Annahme einer Innengesellschaft nicht entgegen, wenn sie aus dem Erlös auch ihren Lebensunterhalt bestreiten. |
Rz. 90
Eine Ehegatteninnengesellschaft wurde abgelehnt:
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für den Bau eines Familienheims; aber angenommen beim Betrieb von Ferienwohnungen |
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die Mitarbeit nicht über den Rahmen der üblichen Ehegattenmitarbeit hinaus; |
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oder die Bestellung einer dinglichen Sicherheit; |
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bei lediglich untergeordneter Tätigkeit, Mitarbeit oder Beteiligung (allerdings ist keine gleich hohe oder gleichartige Beteiligung erforderlich – vielmehr wirken sich die verschieden hohen Beiträge lediglich auf die Beteiligungsquote aus). |
Abzustellen ist natürlich immer auf den Einzelfall, so dass sich Generalisierungen verbieten.
Des Weiteren ist die Vorstellung der Ehegatten wichtig, dass die Gegenstände auch bei formaldinglicher Zuordnung zum Alleineigentum eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollen. Weitere bewusste Vorstellungen über die Bildung einer Gesellschaft sollen nicht erforderlich sein.
Rz. 91
Indizien für das Vorliegen einer Vermögensbildung in Abgrenzung vom "Geben um der Ehe Willen", die für das Vorhandensein einer Innengesellschaft sprechen, können in Folgendem liegen:
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Abreden über die Ergebnisverwendung, insb. über die Wiederanlage erzielter Erlöse unter Einbeziehung des dinglich nicht berechtigten Ehegatten; |
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Erfolgs- und Verlustbeteiligung des Nicht-Eigentümer-Ehegatten; |
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Entnahmerecht des Nicht-Eigentümer-Ehegatten; |
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Übertragung aufgrund haftungsrechtlicher Überlegungen – auch wenn diese letztlich nicht durchschlagend sein mögen; |
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planvolles und zielstrebiges Zusammenwirken, um erhebliche Vermögenswerte zu schaffen, nicht lediglich Zusammenwirken an einem Einzelprojekt. Hierbei spielt insb. eine Rolle, ob der nichtbeteiligte Ehegatte in erheblichem Umfang seine Arbeitskraft oder besondere fachliche Qualifikationen einbringt. Auch das Zurverfügungstellen einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann für ein Gesellschaftsverhältnis sprechen. |
Rz. 92
Angaben Dritten gegenüber können ebenfalls aufschlussreich sein, insb. etwa dann, wenn die Bezeichnung Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird.
Rz. 93
Kein Indiz ist hingegen der Güterstand. Dies ergibt sich schon daraus, dass der BGH betont, Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft könnten insb. bei Gütertrennung gegeben sein. Dies zeigt, dass sie jedenfalls auch bei Zugewinngemeinschaft nicht ausgeschlossen sind, wenn trotz dieses Güterstandes kein befriedigender Ausgleich stattfindet.
Rz. 94
Die Innengesellschaft wird durch Scheidung oder Tod des Ehegatten aufgelöst. Ebenso nach § 727 BGB oder einvernehmlich. Das Auseinandersetzungsguthaben spielt im Erbrecht eine besondere Rolle, entweder als Forderung oder als Verbindlichkeit.
Rz. 95
Eine Klage hinsichtlich einer Innengesellschaft ist gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor einem Familiengericht zu führen.
Noch ungeklärt sind die Auswirkungen der Europäischen Güterrechtsverordnung auf die Ehegatteninnengesellschaft. Nach Art. 25 Abs. 1 EuGüVO bedürfen "Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand" der Schriftform. Wenn man diese Vorschrift so interpretiert, dass fortan nicht nur typische Eheverträge nach § 1408 BGB erfasst sind, sondern auch die Verträge des Nebengüterrechts, dann müssten stillschweigend abgeschlossene Verträge wie die zur Ehegatteninnengesellschaft formnichtig sein.
Praxishinweis
Um nach dem Tod den Nachweis einer Ehegatteninnengesellschaft führen zu können, ist dringend anzuraten, einen schriftlichen (am besten sogar notariellen) Vertrag abzuschließen.
Will man eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft ausschließen, sollte hierauf auch in einem Ehevertrag deutlich Bezug genommen werden.
Muster 24.1: Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft
Muster 24.1: Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft
Urkundseingang
Wir leben im Güterstand der Gütertrennung/im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den nachfolgend in Anlage l für mich, den Ehemann, und Anlage 2 für mich, die Ehefrau, genannten Grundbesitz hielten wir jeweils bereits bei Eheschließung zu Alleineigentum. Er soll von den nachfolgenden Regelungen des Gesellschaftsv...