Rz. 24

Häufig übersehen wird auch der sog. Ausbildungsanspruch der Stiefkinder des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 4 BGB, der jedoch nur bei der erbrechtlichen Lösung besteht. Danach haben die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildung. Die Haftungsgrenze ist dabei das (zusätzliche) Viertel der Erbschaft aus § 1371 Abs. 1 BGB.

Voraussetzung ist ferner, dass die Abkömmlinge nicht in der Lage sind, selbst die Ausbildungskosten zu tragen. Im Einzelnen umstritten sind dabei die Probleme, ob und inwieweit eigenes Vermögen der Stiefkinder einzusetzen ist und ob Unterhaltsansprüche gegen Dritte den Ausbildungsanspruch reduzieren können.[25]

 

Rz. 25

Der Erbe bzw. Stiefelternteil kann sich somit nur durch eine Ausschlagung und damit durch eine Flucht in die güterrechtliche Lösung von der Verpflichtung zur Zahlung dieses Unterhalts befreien.

 

Rz. 26

Der Erblasser kann selbst nicht diesen Unterhaltsanspruch zu Lebzeiten vertraglich mit den Abkömmlingen ausschließen (§ 1614 Abs. 1 BGB). Möglich ist lediglich ein Verzicht auf die bereits entstandene Forderung durch die Abkömmlinge gegenüber dem überlebenden Stiefelternteil.

 

Praxishinweis

Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge sollte der überlebende Ehegatte bei einer sog. Patchwork-Familie darauf achten, ob er sich nicht bei einer Ausschlagung wirtschaftlich besser steht, wenn tatsächlich ein Ausbildungsanspruch der Stiefkinder nach § 1371 Abs. 4 BGB besteht. Dabei sind jedoch auch die Probleme einer sog. taktischen Ausschlagung (dazu gleich unten) zu berücksichtigen.

[25] Dazu Staudinger/Thiele, § 1371 Rn 104; MüKo/Koch, § 1371 Rn 70, 71.

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