Rz. 77

Wie sehen die Folgen des Todes während des Scheidungsverfahrens für eventuelle Folgesachen wie den Zugewinn aus? Das Verfahren hat sich in der Hauptsache durch den Tod erledigt. Der Tod des Erblassers ist hier eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässig und begründete Klage nachträglich gegenstandslos – entweder unzulässig oder (wie hier) unbegründet – macht.[105] § 131 FamFG stellt klar, dass ein Verfahren in Ehesachen in der Hauptsache immer als erledigt anzusehen ist, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig ist. Die Bestimmung des § 131 FamFG gilt für alle Eheverfahren in allen Instanzen, auch für Wiederaufnahmeverfahren.[106] Die Erledigung betrifft allerdings nur die Hauptsache, sie erfasst nicht die Kosten des Verfahrens.[107]

 

Praxishinweis

Stirbt ein Ehegatte während eines Eheverfahrens, erledigt sich die Hauptsache kraft Gesetzes gem. § 131 FamFG. Dementsprechend muss das Verfahren nicht für erledigt erklärt werden.

Handelt es sich bei der Folgesache um eine Ehewohnungs- und Haushaltssache, so gilt gemäß § 208 FamFG auch die Folgesache als in der Hauptsache erledigt. Für die übrigen Folgesachen (§ 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 3 FamFG fehlen entsprechende Regelungen. Die Erledigung erstreckt sich aber grundsätzlich auch auf die (weiteren) Folgesachen, da hierüber nur für den Fall der Scheidung zu entscheiden ist (§§ 137 Abs. 1, 141 S. 1, 142 Abs. 2 FamFG).[108]

Sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch dem Erben des verstorbenen Ehegatten kann auf Antrag vorbehalten werden, eine Folgesache als selbstständige Familiensache fortzuführen.[109] Dabei muss der Antrag jedoch gestellt werden, bevor die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwächst, weil hierdurch das erledigte Verfahren beendet wird.

[105] Vgl. BGHZ 83, 13; 135, 62; BGH NJW 1986, 589.
[106] Zöller/Philippi, § 619 Rn 1.
[107] OLG Naumburg FamRZ 2006, 217; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 386.
[108] BGH NJW-RR 2011, 148 noch zu § 619 ZPO a.F.
[109] Zöller/Philippi, § 619 Rn 12.

1. Fortsetzung der Folgesache Zugewinnausgleich gegen Erben

 

Rz. 78

Nach der Rspr. des BGH[110] gelangt richtigerweise die Zugewinnausgleichsforderung nicht zur Entstehung, wenn der Erblasser sie in einem Scheidungsrechtsstreit rechtshängig gemacht hat, aber vor Scheidung der Ehe verstorben ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Erblasserin verheiratet. Diese hatte die Scheidung der Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag ist dem Beklagten knapp ein halbes Jahr vor dem Tod seiner Ehefrau zugestellt worden.

 

Rz. 79

Die Folgesache Zugewinnausgleich kann nur unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden. Die Erben des verstorbenen Ehegatten können hingegen das Verfahren nicht fortsetzen. Nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB geht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nur dann auf die Erben des verstorbenen Ehegatten über, wenn dieser ihn noch zu Lebzeiten erworben hat. Der Anspruch entsteht aber erst mit der Beendigung des Güterstands, also mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und nicht schon mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Zwar hat der BGH[111] die Vorschrift des § 1384 BGB analog angewandt. Diese Vorschrift sieht aber nur den für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vor, nicht aber den Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB.

 

Rz. 80

Für den überlebenden Ehegatten, dem Zugewinnausgleichsansprüche zustehen, spielt § 1384 BGB jedoch eine Rolle. Hat er tatsächlich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber den Erben, so ändert sich auch hier der Bewertungszeitpunkt. Grundsätzlich ist der Bewertungszeitpunkt der Tag der Beendigung des Güterstands nach Maßgabe der §§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2 BGB. Im Scheidungsverfahren wird dieser Bewertungszeitpunkt bekanntlich nach § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vorgezogen. Stirbt ein Ehegatte, nachdem ein Scheidungsantrag erhoben worden ist, und liegen die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor, tritt für die Berechnung des Zugewinns in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstands durch den Tod des Ehegatten der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.[112] Wird allerdings der Zugewinnausgleich durch die Erhöhung des Erbteils verwirklicht, so kann selbstverständlich das Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache nicht fortgeführt werden.

[110] BGH FamRZ 1995, 597.
[111] BGH FamRZ 1987, 353.
[112] BGH FamRZ 1987, 353.

2. Fortsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich gegen die Erben

 

Rz. 81

Im Falle des Todes vor Rechtskraft der Scheidung erwirbt der überlebende Ehegatte noch die Hinterbliebenenversorgung, die höher ist, als es die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte wären. Er ist auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen.

 

Rz. 82

Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich, so erlischt dessen Anspruch auf den Versorgungsausgleich, da der mit dem Versorgungsausglei...

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