Rz. 56

Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB.[125] Ebenso wie einem Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (vgl. dazu oben Rdn 28) bleiben Prozessvollmacht sowie Prozesshandlungen des Rechtsanwalts jedoch wirksam.[126] Nach § 156 Abs. 2 BRAO sollen Gerichte und Behörden, einen Rechtsanwalt der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot auftritt, zurückweisen. Es ist umstritten, ob dieses Recht zur Zurückweisung sich – analog – auch auf ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erstreckt.[127] Da die Überwachung der Einhaltung ausschließlich der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammern und der Anwaltsgerichtsbarkeit unterliegt, wird man eine entsprechende Anwendung ablehnen müssen.[128]

[126] BGH, Urt. v. 19.3.1993 – V ZR 36/92,Rn 9, juris.
[127] Bejahend: Feurich/Weyland/Träger, BRAO, § 45 Rn 43; ablehnend: KG, Beschl. v. 4.10.1994 – 4 W 6060/94, NJW-RR 1995, 762, beck-online; OLG Koblenz, Beschl. v. 11.1.2002 – 2 W 767/01, Rn 6, juris; Kleine-Cosack, BRAO, § 45 Rn 50.

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