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Nach einer anderen Auffassung wird das "Interesse" allein durch den Mandanten bestimmt: Es komme jedenfalls dort, wo der Streitstoff der Parteidisposition unterliege, allein auf die vom Mandanten mitgeteilte Interessenlage an. Der Auftrag des Mandanten bestimme den Umfang der Interessenwahrnehmung durch den Anwalt und einzig daran müsse sich auch die Frage des Interessenwiderstreits orientieren.[33] Der Anwalt dürfe sich auch ohne Weiteres darauf verlassen, was der Mandant ihm als Interesse mitteile. Ändere sich später die Interessenlage des Mandaten – sei es durch eine Änderung des Lebenssacherhalts oder seiner Motive u.Ä. – gehen die Folgen zu Lasten des Mandanten: Zwar müsse der Anwalt die betroffenen Mandate niederlegen (§ 3 Abs. 4 BORA),[34] er behalte aber seinen Anspruch auf die Vergütung.[35]
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