Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
Rz. 11
Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann bei der Erbfolge nur durch solche Urkunden geführt werden, die in § 35 GBO genannt sind.
Die Erbfolge ist vorrangig mittels Erbscheins nachzuweisen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Bei gesetzlicher Erbfolge – die in etwa in 80 bis 85 % der Fälle eintritt – ist der Erbschein der einzig mögliche Unrichtigkeitsnachweis.
Der Erbschein ist in Ausfertigung vorzulegen. Eine beglaubigte Abschrift genügt nicht, weil nur Urschrift und Ausfertigung die Vermutung der Richtigkeit nach § 2365 BGB für sich haben. Die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr die Urschrift (§ 47 BeurkG), weil die Urschrift stets in der Nachlassakte verbleibt. Wird ein Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen (§ 2361 BGB), müssen die erteilten Ausfertigungen, nicht jedoch die Abschriften an das Nachlassgericht zurückgegeben werden.
Befinden sich Grundbuchamt und Nachlassgericht beim gleichen Amtsgericht, ist die Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, im Berichtigungsantrag auf den in der Nachlassakte befindlichen Erbschein zu verweisen.
Rz. 12
Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 kann der Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO gegenüber dem Grundbuchamt auch durch Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden.
Rz. 13
Befindet sich im Nachlass ein Hof, der dem Geltungsbereich der Höfeordnung unterfällt, ist zur Umschreibung dieses Hofes auf den Hoferben die Vorlage eines Erbnachweises beim Grundbuchamt erforderlich, der die Person des Hoferben bezeichnet. Denn der Hof geht durch Sondererbfolge, also unabhängig von der Erbfolge des übrigen Nachlassvermögens, auf nur einen Hoferben über. Diese Sondererbfolge kann entweder durch einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein Hoffolgezeugnis nachgewiesen werden. Der Unterschied zwischen Hoffolgezeugnis und Erbschein ist, dass im Hoffolgezeugnis allein die Sondererbfolge des Hofes ausgewiesen wird und im Erbschein die Gesamterbfolge mit der Bezeichnung des Hoferbens. Für die Erteilung derartiger Zeugnisse sind nicht die Nachlassgerichte, sondern die Landwirtschaftsgerichte nach § 18 Abs. 2 HöfeO zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der beantragte Erbschein nicht den Hoferben aufführen soll, sich also nur auf das übrige Nachlassvermögen bezieht.
Rz. 14
Ausländische Erbscheine werden im deutschen Grundbuchverkehr grundsätzlich nicht anerkannt. Anerkennungsfähig sind nach § 108 Abs. 1 FamFG allein solche Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Behörden, die der Rechtskraft fähig sind, wozu ausländische Erbscheine grundsätzlich nicht gehören. Auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins kann aber das deutsche Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein nach § 352c FamFG erteilen.