Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
Rz. 220
Der Erbschein bezeugt nur das Erbrecht des Vorerben, § 352b Abs. 1 BGB. Da der Vorerbe in seiner Verfügungsfreiheit über den Nachlass beschränkt ist, sind sowohl die Anordnung der Nacherbfolge, die Namen der Nacherben als auch das Ereignis, mit dem der Nacherbfall eintritt, anzugeben. Weiterhin ist anzugeben, ob Ersatznacherbfolge angeordnet ist und wer zum Ersatznacherben berufen ist.
Rz. 221
Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was beim Eintritt des Nacherbfalls übrig sein wird, oder hat er den Vorerben von Verfügungsbeschränkungen befreit, ist auch dieser Umstand im Erbschein anzugeben, § 2136 BGB i.V.m § 352b Abs. 1 S. 2 FamFG.
Rz. 222
Da die dem Nacherben zustehende Anwartschaft vererblich oder nicht vererblich sein kann (§ 2108 Abs. 2 BGB), ist im Erbschein ferner aufzuführen, ob das Nacherbenanwartschaftsrecht vererblich ist. Die Praxis beschränkt sich allerdings darauf, nur den Ausschluss der Vererblichkeit im Erbschein anzugeben, weil die Vererblichkeit den Regelfall darstellt.
Rz. 223
Hat der Erblasser zur Wahrnehmung der Rechte der Nacherben einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dieser in den Erbschein aufzunehmen, § 2222 BGB i.V.m § 352b Abs. 2 FamFG.
Rz. 224
Ein Erbschein mit einem Nacherbenvermerk, der den Nacherben bezeichnet und der vermerkt, dass dessen Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt sind, wird unrichtig, wenn der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt.
Rz. 225
Formulierungsbeispiel für einen einem Vorerben erteilten Erbschein
Alleinerbin des am (…) gestorbenen (…), zuletzt wohnhaft in (…),
ist die Witwe (…) geworden.
Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben sind
1. |
die Tochter (…) |
2. |
der Sohn (…) |
3. |
die Tochter (…) |
je zu einem Drittel.
Ersatznacherben für jeden Nacherben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, dann tritt Anwachsung ein. Das Recht der Nacherben ist nicht vererblich. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherben sind auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig ist.