An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
(…)
Az. (…)
Erbscheinsantrag
Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Frau (…) an.
In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:
Alleinerbin des Herrn (…), geboren am (…) in (…), verstorben am (…) in (…), mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in (…), ist geworden:
die Witwe, Frau (…), wohnhaft in (…).
Begründung:
Der Erblasser (…) ist laut Sterbeurkunde des Standesamts (…) am (…) in (…) gestorben. Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in (…) und war deutscher Staatsangehöriger.
Auf die beiliegende beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde wird Bezug genommen.
Der Erblasser hat mit seiner Ehefrau und jetzigen Witwe unter dem Datum (…) ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt haben. Auf den Tod des überlebenden Ehegatten sollen die gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge Erben werden.
Die Antragstellerin hat keine Kenntnis einer weiteren vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen.
Das gemeinschaftliche Testament ist gem. §§ 2247, 2267 BGB formwirksam. Es wurde vom Erblasser in seinem vollständigen Wortlaut von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben. Die Antragstellerin hat ihrerseits eigenhändig den Ort und das Datum hinzugefügt und es danach eigenhändig unterschrieben.
An der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen keine Zweifel.
Das gemeinschaftliche Testament wurde vom Nachlassgericht bereits am (…) unter dem Aktenzeichen (…) eröffnet und befindet sich im Original in der Nachlassakte, worauf Bezug genommen wird.
Irgendwelche Beschränkungen der Alleinerbenstellung der Witwe, wie Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft, sind nicht angeordnet.
Die Witwe hat die Erbschaft als Alleinerbin angenommen.
Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.
Im Ausland befindet sich kein Vermögen.
Die diesen Antragsschriftsatz mitunterzeichnende Antragstellerin versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass ihr nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der obigen Angaben entgegensteht; sie erklärt sich bereit, die Angaben an Eides statt zu versichern, bittet jedoch darum, ihr die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erlassen.
Der Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten beträgt ca. (…) EUR.
Es wird gebeten, von dem Erbschein eine Ausfertigung und zwei beglaubigte Abschriften der Antragstellerin zu Händen des Bevollmächtigten zu erteilen.
Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses wurden nicht ergriffen; solche sind und waren auch nicht geboten.
(Rechtsanwalt)