Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
a) Allgemeines
Rz. 47
Welche Angaben der Erbscheinsantrag nach § 352 FamFG enthalten muss, richtet sich danach, ob gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge eingetreten ist.
b) Angaben bei gesetzlicher Erbfolge
Rz. 48
Der Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge muss nach § 352 Abs. 1 FamFG mindestens folgende Angaben enthalten:
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Personalien und Staatsangehörigkeit des Erblassers |
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Zeitpunkt des Todes des Erblassers |
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letzter gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers |
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Verhältnis zum Erblasser, auf dem das Erbrecht des Erben beruht:
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beim Ehegattenerbrecht: Angaben zum Heiratstag, zum Bestand der Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und zum Güterstand der Ehegatten (Gleiches gilt für das Lebenspartnererbrecht, § 10 LPartG), |
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beim Verwandtenerbrecht: das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, insbesondere
- bei nichtehelich geborenen Kindern die Anerkennung der Vaterschaft oder die gerichtliche Entscheidung nach § 1592 Nr. 2, 3 BGB
- bei nichtehelich geborenen Kindern zwischen dem 1.7.1949 und 30.6.1970 die Anerkennung der Vaterschaft oder Entscheidung nach Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG oder
- bei einer Adoption vor dem 1.1.1977 die Umstände, die für die Überleitung maßgeblich sind (Art. 12 § 1 AdoptG) sowie ob eine Minderjährigen- oder Volljährigenadoption vorlag
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ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, bspw. vorverstorbene Erben, Ausschlagung (§§ 1944 ff. BGB), Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff. BGB) und Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) |
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ob und welche Verfügung von Todes wegen des Erblassers vorhanden ist |
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ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist |
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Annahme der Erbschaft durch den Erben |
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Größe des Erbteils. |
c) Angaben bei gewillkürter Erbfolge
Rz. 49
Der Erbscheinsantrag aufgrund gewillkürter Erbfolge muss nach § 352 Abs. 2 FamFG mindestens folgende Angaben enthalten:
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letztwillige Verfügung, auf der das Erbrecht des Erben beruht |
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ob und welche sonstigen Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind |
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wesentliche Angaben, die auch beim Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge erforderlich sind:
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Personalien und Staatsangehörigkeit des Erblassers |
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Zeitpunkt des Todes des Erblassers |
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letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers |
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ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist |
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Annahme der Erbschaft durch den Erben |
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Größe des Erbteils |
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Grund des Wegfalls einer Person, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde (bspw. Wegfall eines Miterben oder Wegfall eines vorverstorbenen Erben bei testamentarischer Ersatzerbenstellung). |
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Rz. 50
Praxishinweis
Die letztwillige Verfügung muss vor Erbscheinserteilung zwingend eröffnet sein, § 348 FamFG. Ist die letztwillige Verfügung vor dem Erbscheinsantrag noch nicht eröffnet worden, muss sie das Nachlassgericht von Amts wegen nach Eingang des Antrags eröffnen.
d) Angaben bei Miterben
Rz. 51
Sind aufgrund des Erbfalls mehrere Personen als Miterben berufen, hat der Antragsteller zur Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins nach § 352a Abs. 2 FamFG die weiteren Miterben und die Größe ihrer Erbteile mitzuteilen, soweit nicht alle Miterben gegenüber dem Nachlassgericht auf Angabe der Erbteile verzichten. Wird der Erbscheinsantrag nur von einem Miterben gestellt, hat dieser nach § 352a Abs. 3 FamFG zu erklären, dass alle weiteren Miterben die Erbschaft angenommen haben.
e) Angaben bei Vor- und Nacherbschaft
Rz. 52
Ist vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden, muss der Erbscheinsantrag des Vorerben nach § 352b Abs. 1 FamFG die richtigen Angaben zum Nacherbenvermerk enthalten. Hierzu gehören insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Nacherbfall eintritt, wer Nacherbe ist und ob befreite oder nichtbefreite Vorerbschaft vorliegt. Mit Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragen. Dieser Antrag muss sämtliche Angaben nach § 352 FamFG enthalten.
f) Angaben bei Testamentsvollstreckung
Rz. 53
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, ist diese Beschränkung bereits im Erbscheinsantrag nach § 352b Abs. 2 FamFG anzugeben, weil der Vermerk zwingend im Erbschein enthalten sein muss.