Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
a) Auskünfte von Behörden und Gerichten
Rz. 67
Wenn sich ein Gläubiger Gewissheit vom Tod eines Schuldners verschaffen möchte oder ein Erbe ermitteln muss, ob weitere Erben existieren, können sie zur Vorbereitung des Erbscheinsantrags Auskünfte bei Behörden oder Gerichten einholen:
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Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder Standesamt der Wohnsitzgemeinde des verstorbenen Schuldners oder des in Betracht kommenden Erben (zum Umfang der Auskunft aus dem Melderegister siehe OVG Münster NJW 1976, 532); |
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Anfrage beim Nachlassgericht. Örtlich zuständig ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, § 343 FamFG; |
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Anfrage beim Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer, Kronenstraße 42, 10117 Berlin, oder Postfach 080151, 10001 Berlin; |
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Anfrage beim Geburtsstandesamt des Erblassers; bei Ausländern oder im Ausland geborener Erblasser beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Grunewaldstraße 66–67, 10823 Berlin. |
b) Mitteilung des Sterbefalls an Standesamt
Rz. 68
Stirbt eine Person, stellt ein Arzt den Tod in einer Todesbescheinigung nach den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen fest. Nach §§ 28, 29 PStG ist jeder, der mit dem Toten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, der beim Tod zugegangen war oder davon Kenntnis erlangt hat, verpflichtet, den Sterbefall kurzfristig dem Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen, sodass er im Sterberegister eingetragen werden kann. Dem Standesamt sind die Todesbescheinigung, der Personalausweis und die Geburtsurkunde des Verstorbenen vorzulegen. Hinzu kommen bei Verheirateten die Heiratsurkunde, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil, bei Witwe(r)n die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten und bei Lebenspartnern der Nachweis zur Begründung der Lebenspartnerschaft.
Nach Vorlage dieser Urkunden und entsprechendem Antrag wird dem Erben eine ausreichende Anzahl von Sterbeurkunden erteil, um die Nachlassabwicklung einleiten zu können.
Rz. 69
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland verstorben, ist nach § 36 Abs. 2 PStG das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist das Standesamt am Wohnsitz des Antragstellers zuständig; im Übrigen das Standesamt I in Berlin.
c) Auskünfte vom Standesamt
Rz. 70
Der Antragsteller muss für den Erlass des Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge insbesondere das Verwandtschafts- und Ehegattenverhältnis zwischen Erben und Erblasser durch öffentliche Urkunden nachweisen. Liegen diese öffentlichen Urkunden nicht vor, können sie vom Standesamt nach §§ 62 Abs. 1, 55 PStG eingeholt werden. Das Standesamt führt nach § 3 PStG Geburtenregister, Sterberegister, Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister. Weiter können beglaubigte Abschriften von Familienbüchern erteilt werden.
Rz. 71
Stets antragsberechtigt sind Personen, auf die sich der Antrag bezieht, deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, wobei den Geschwistern des Verstorbenen bereits dieses Verwandtschaftsverhältnis zur Begründung des rechtlichen Interesses ausreicht. Regelmäßig muss derjenige, der die Urkundenerteilung verlangt, dem Standesamt zumindest sein Verhältnis zum Erblasser durch Vorlage einfacher Abschriften von öffentlichen Urkunden glaubhaft machen.
Rz. 72
Ein Nachlassgläubiger kann das Personenstandsbuch einsehen, um sich die erforderlichen Informationen für das Erbscheinsverfahren zu verschaffen. Dafür hat er sein rechtliches Interesse durch Substantiierung eines bestehenden Anspruchs glaubhaft zu machen.
Rz. 73
Ein Notar, der einen Erbscheinsantrag beurkundet, hat ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde des Erblassers als Bevollmächtigter des Erben. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, kann sowohl dieser als auch ein von ihm beauftragter Erbenermittler die Erteilung von Personenstandsurkunden verlangen.
d) Auskünfte vom Nachlassgericht
aa) Einsichtnahme, Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen
Rz. 74
Für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch für das Nachlassverfahren bestimmt § 13 FamFG, dass jedem die Einsicht in die Nachlassakten gestattet werden kann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dies gilt auch für die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus der Nachlassakte. Über den Antrag entscheidet das Nachlassgericht unter Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Rz. 75
Der Gläubiger muss das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht durch Substantiierung eines Anspruchs glaubhaft machen. Wer als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt, ist zur Einsichtnahme berechtigt. Ein Pflichtteilsberechtigter hat stets ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, einschließlich des vom Erben ausgefüllten Wertermittlungsbogens.
Rz. 76
Derjenige, der nicht nur ein berechtigtes, sondern auch ein rechtliches Interesse a...