Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
Rz. 380
Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO verlangt zur Ausstellung des Zeugnisses die Verwendung eines Formulars, das in Anhang 5 der DurchführungsVO Nr. 13299/2014 abgedruckt ist. Art. 68 EuErbVO stellt die Anforderungen an den Inhalt des Zeugnisses auf, die sich mit dem Inhalt des Formulars decken. Die zwingende Verwendung des Formulars zur Ausstellung des Zeugnisses soll dessen Verkehrsfähigkeit absichern.
Rz. 381
Nach Art. 68 EuErbVO muss ein sogenanntes Erforderlichkeitskriterium beachtet werden: Das Zeugnis soll nur solche Angaben enthalten, die für die spezifische Verwendung durch den Antragsteller erforderlich sind. Wird das Zeugnis bspw. allein zum Nachweis eines Vindikationslegats benötigt, ist der Erbe im Zeugnis nicht zu benennen. Steht das Zeugnis jedoch auch im Zusammenhang mit dem Nachweis des Erben, ist auch dieser aufzunehmen.
Rz. 382
Buchst. a–o des Art. 68 EuErbVO führen die Angaben wie folgt auf:
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Buchst. a–d: Angaben zur Ausstellung (Behörde, Aktenzeichen, Zuständigkeit, Datum) |
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Buchst. e: Angaben zum Antragsteller |
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Buchst. f: Angaben zum Erblasser |
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Buchst. g: Angaben zu den Berechtigten am Nachlass, deren Rechtsstellung ausgerichtet an der Erforderlichkeit nachgewiesen werden soll |
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Buchst. h: Angaben zum Güterstand des Erblassers (insb. im Hinblick auf § 1371 Abs. 1 BGB, siehe Rdn 376) |
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Buchst. i: Angabe des angewandten Erbstatuts |
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Buchst. j: Angaben zum Berufungsgrund (testamentarische oder gesetzliche Erbfolge) |
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Buchst. k: Angaben zur Annahme und Ausschlagung |
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Buchst. l: Angaben zu jedem Erben und der Erbquote (zur Frage der Angabe des pauschalierten Zugewinnausgleichs siehe Rdn 376) |
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Buchst. m: Angaben zu jedem Vermächtnisnehmer und den Vermächtnisgegenständen (Vindikationslegat, siehe Rdn 362) |
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Buchst. n: Angaben zu Beschränkungen, denen der Erbe oder Vermächtnisnehmer unterliegt |
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Buchst. o: Angaben zu den Befugnissen eines Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters. |
Rz. 383
Anders als der unbefristet gültige Erbschein hat die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses nach Art. 70 Abs. 3 EuErbVO nur eine Gültigkeitsfrist von sechs Monaten. Diese Frist ist auf der beglaubigten Abschrift zu vermerken. Sie beginnt nach § 42 IntErbRVG mit der Erteilung der beglaubigten Abschrift, also mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zweck der Übersendung an den Antragsteller. In Ausnahmefällen kann das Nachlassgericht eine längere Gültigkeitsfrist bestimmen (z.B. Dauertestamentsvollstreckung).
Die Einführung der Gültigkeitsfrist wurde erforderlich, weil sich die Mitgliedstaaten nicht auf die Einziehung und Kraftloserklärung als wesentlich effektivere Maßnahmen zum Schutz des Rechtsverkehrs vor missbräuchlicher Verwendung von unbefristeten beglaubigten Abschriften einigen konnten.