Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
Rz. 405
§ 43 Abs. 1 IntErbRVG sieht die Beschwerde als statthaften Rechtsbehelf gegen folgende Entscheidungen des Nachlassgerichts an, § 33 Nr. 1 und 3 IntErbRVG:
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Ausstellung, Berichtigung, Änderung und Widerruf (Nr. 1) |
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Aussetzung der Wirkung eines Zeugnisses (Nr. 3). |
Daraus folgt, dass gegen die Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift oder gegen die Verlängerung der Gültigkeit (Nr. 2) keine Beschwerde möglich ist. Hiergegen kann jedoch Erinnerung mit einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe eingelegt werden, weil der Rechtspfleger funktional zuständig ist, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG.
Rz. 406
Beschwerdeberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass (Vindikationslegat), Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter bzw. Nachlasspfleger. Alle übrigen Personen müssen nach § 43 Abs. 2 IntErbRVG ein berechtigtes Interesse nachweisen. Hierzu gehören die Fälle, in denen ein Dritter bspw. als Erbprätendent Rechte geltend macht, der zuvor nicht am Verfahren beteiligt war.
Rz. 407
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung und beträgt nach § 43 Abs. 3 IntErbRVG einen Monat, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, beträgt die Frist zwei Monate.
Rz. 408
Die Beschwerde ist nach § 43 Abs. 1 S. 3 IntErbRVG bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (iudex a quo), also beim Nachlassgericht. Hilft das Gericht der Beschwerde nicht ab, legt sie diese dem Beschwerdegericht vor. Das Beschwerdegericht ist das örtlich zuständige OLG. Dieses entscheidet nach § 43 Abs. 5 IntErbRVG über die Beschwerde und prüft sowohl formelle als auch materielle Fehler.
Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die Ausstellung des Zeugnisses für bergründet, kann es selbst das Zeugnis widerrufen oder ändern oder das Nachlassgericht hierzu anweisen. Ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ausstellungsantrags erfolgreich, kann das Beschwerdegericht das Zeugnis selbst ausstellen oder die Sache an das Nachlassgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Prüfung zurückweisen. Dies stellt eine Ausweitung der Kompetenz des Beschwerdegerichts im Vergleich zur Erbscheinserteilung dar, weil das Beschwerdegericht das Nachlassgericht nur zur Erteilung anweisen und nicht selbst den Erbschein erteilen kann.
Über die Kosten ergeht ein Beschluss nach §§ 81 ff. FamFG.
Hat das OLG das Zeugnis ausgestellt, ist für Widerruf, Änderung, Berichtigung oder Aussetzung der Wirkungen regelmäßig nicht das OLG selbst als Ausstellungsbehörde zuständig, sondern das Nachlassgericht, weil die Akten nach Verfahrensabschluss an dieses wieder zurückgegeben werden.
Rz. 409
Die Rechtsbeschwerde zum BGH muss nach § 44 IntErbRVG vom Beschwerdegericht zugelassen werden. Für die Zulassungsgründe verweist § 44 IntErbRVG auf § 70 Abs. 2 FamFG. Für die Frist gilt § 43 Abs. 2 IntErbRVG (ein bzw. zwei Monate). Nur ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt kann die Rechtsbeschwerde einlegen, § 10 Abs. 4 FamFG.