a) Geschäftsfähigkeit

 

Rz. 29

Für den Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser ist nach § 2275 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich.[26] Die frühere Sonderregelung des § 2275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB für Ehegatten und Verlobte ist aufgehoben. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist auch erforderlich für die Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts.

Testierunfähigkeit kann vorliegen, wenn paranoide Wahnvorstellungen eines Erblassers, die sich vor allem auf eine als (testamentarischer) Erbe in Betracht kommende Person beziehen, das freie Urteil darüber unmöglich machen, ob die Einsetzung anderer Personen als Erben sittlich gerechtfertigt ist.[27]

Häufig gibt es in Erbrechtsprozessen Streit über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers. Dabei entsteht immer wieder das Problem, ob der behandelnde Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden ist. Es ist unstreitig, dass der Erblasser diese Entbindung selbst vornehmen kann. Deshalb ist zu empfehlen, in die Verfügung von Todes wegen eine solche Entbindungserklärung aufzunehmen.

[26] Vgl. zum Folgenden Kappler, NotBZ 2019, 161.
[27] BayObLG NJW-RR 2000, 6 = FamRZ 2000, 701.

b) Muster

 

Rz. 30

Muster 24.6: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

 

Muster 24.6: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Ich, _________________________, entbinde schon heute die mich bisher und zukünftig behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht, soweit es um die Frage meiner Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit geht.

c) Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit

 

Rz. 31

Die Feststellungen des Notars über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit, die gemäß § 28 BeurkG in die Urkunden aufgenommen werden sollen, erbringen zwar nicht den Beweis für die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, sind aber im Prozess und im FG-Verfahren gem. § 286 ZPO, §§ 29, 30 FamFG zu würdigen. Neuerdings misst das KG den Feststellungen des Notars bei der späteren Beweiswürdigung besonderes Gewicht bei.[28] Andererseits misst das OLG Frankfurt/M. in einer Entscheidung zu einem Übergabevertrag den Feststellungen des Notars über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers offenbar keine Bedeutung bei, wohl weil der Notar als medizinischer Laie dazu keine endgültigen Aussagen machen kann.[29]

Nach BayObLG haben Feststellungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit lediglich Indizwirkung.[30]

 

Rz. 32

Das FamFG regelt in den §§ 26, 29 und 30 das Beweisverfahren.

 

Rz. 33

§ 30 FamFG enthält Vorschriften über eine förmliche Beweisaufnahme in Form des Strengbeweises. Zunächst kann allerdings das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der ZPO feststellt. Gemäß § 30 Abs. 2 FamFG hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz (FamFG) vorgesehen ist.[31] Eine förmliche Beweisaufnahme soll gem. § 30 Abs. 3 FamFG über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

[28] FamRZ 2000, 912.
[29] FamRZ 2000, 603 m. Anm. Günther, (insbesondere auch zur Rolle des Notars als medizinischen Laien bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit).
[30] FamRZ 2005, 658 = MittBayNot 2005, 235.
[31] Vgl. schon Kollhosser, Zur Stellung und zum Begriff der Verfahrensbeteiligten im Erkenntnisverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1970 § 3 III, 1–4; § 5 III; § 6 III, IV.

d) Persönliche Anforderungen an den Vertragspartner, der nicht Erblasser ist

 

Rz. 34

Derjenige Vertragspartner, der nicht als Erblasser handelt, kann den Erbvertrag schließen, wenn er nach den allgemeinen Vorschriften geschäftsfähig ist (§§ 104 ff. BGB). Übernimmt ein Vertragspartner im Erbvertrag keine eigenen Verpflichtungen, so kann er den Vertrag selbst schließen, auch wenn er minderjährig ist, weil damit für ihn lediglich ein rechtlich neutrales Rechtsgeschäft vorliegt, das einem rechtlich vorteilhaften i.S.v. § 107 BGB gleichsteht.[32]

[32] Vgl. MüKo/Musielak, § 2275 Rn 6.

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