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Der Erblasser kann den Erbvertrag nur höchstpersönlich schließen, § 2274 BGB, wie im Parallelfall der Testamentserrichtung nach § 2064 BGB. Stellvertretung ist damit ausgeschlossen. Dagegen kann der Vertragspartner bei einem einseitigen Erbvertrag durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.[33] Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften. Für den geschäftsunfähigen Vertragspartner handelt sein gesetzlicher Vertreter.

Das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit gilt auch für den Abschluss eines Erbvertrags in einem gerichtlichen Vergleich, die Anwesenheit der Prozessvertreter allein reicht nicht aus.[34]

Testament und Erbvertrag ermöglichen es dem Erblasser, einen Verteilungsplan für seinen künftigen Nachlass aufzustellen. Das Gesetz verlangt dabei, dass sowohl Willensbildung als auch Willensäußerung vom Erblasser persönlich vorgenommen werden. Für sämtliche Erklärungen, die unmittelbar auf die Festlegung oder Änderung des erbvertraglichen Verteilungsplanes gerichtet sind, schreibt das Gesetz an verschiedenen Stellen die höchstpersönliche Mitwirkung des Erblassers vor. § 2274 BGB regelt nur den Abschluss des Erbvertrags. Derselbe Normzweck liegt anderen Vorschriften mit Bezug zu den erbvertragsmäßigen Verfügungen zugrunde: § 2284 (Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags), § 2290 BGB (Aufhebung), § 2296 BGB (Rücktritt), § 2282 BGB (Anfechtung), §§ 2352 S. 3, 2347 BGB (Zuwendungsverzicht).

[33] Palandt/Weidlich, § 2274 Rn 3.
[34] OLG Bremen, Beschl. v. 1.8.2012 – 5 W 18/12, FamRZ 2013, 661 = MittBayNot 2013, 55 m. Anm. Soutier; OLG Düsseldorf NJW 2007, 1290; BayObLG NJW 1965, 1276; Palandt/Weidlich, § 2276 Rn 1; Palandt/Ellenberger, § 127a Rn 3.

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