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Im Erbvertrag können – neben mindestens einer vertragsmäßigen Verfügung, bei deren Fehlen ein Erbvertrag nicht vorliegt – auch einseitige Verfügungen (beispielsweise Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung) getroffen werden, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden könnten, § 2299 Abs. 1 BGB. Das bedeutet aber auch, dass Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung sowie erbrechtliche Rechtswahl im Erbvertrag ebenfalls einseitige Verfügungen sein können. Entscheidend ist der Wille des/der Erblasser/s, der notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.

Für die einseitigen Anordnungen gilt Testamentsrecht (§ 2299 Abs. 2 BGB), insbesondere die Möglichkeit und die Formen des jederzeitigen Widerrufs (§§ 2253 ff. BGB).

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