Dr. iur. Patrick Lenz, Dr. iur. Klaus Koch
Rz. 1
Im Gegensatz zum Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB, steht der Erbvertrag, bei dem entweder beide Vertragsteile oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung treffen, § 1941 BGB. Wesentliches Merkmal der Testierfreiheit ist die Möglichkeit, einseitige testamentarische Verfügungen jederzeit frei zu widerrufen. Diese freie Widerruflichkeit gilt für vertraglich angeordnete Verfügungen von Todes wegen nicht. Hierin liegt eine Ausnahme vom Verbot des § 2302 BGB, wonach ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nichtig ist.
Rz. 2
Die Rechtsnatur des Erbvertrags wird von zwei Elementen geprägt: Einerseits trifft der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen; andererseits wird diese Verfügung im Einverständnis mit dem Vertragspartner getroffen. Bereits zu Lebzeiten des Erblassers tritt für ihn eine vertragliche Bindung ein, und zwar mit dem Abschluss des Beurkundungsvorgangs. Auf der einen Seite steht die höchstpersönliche Verfügung von Todes wegen, auf der anderen Seite finden sich Elemente eines zweiseitigen Vertrags. Aus diesem Grund spricht man auch von der "Doppelnatur" des Erbvertrags. Weil aber die Wirkungen der Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers eintreten, wird der Erbvertrag auch als "Vertrag sui generis" gekennzeichnet. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass die Vorschriften des BGB für schuldrechtliche Verträge einschließlich der Vorschriften über gegenseitige Verträge nicht anwendbar sind. Auch wenn sich die Vertragschließenden – häufig Ehegatten – gegenseitig zu Erben einsetzen oder wenn einerseits der Erblasser eine Person zum Erben einsetzt und diese Person andererseits eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung zu Lebzeiten verspricht, so finden die schuldrechtlichen Vorschriften auf den Erbvertrag dennoch keine Anwendung. Denkbar wäre in einem solchen Fall allenfalls eine Verbindung der beiden Verträge nach § 139 BGB, falls ein entsprechender Parteiwille festgestellt werden kann. Zum Rücktrittsrecht des Erblassers bei Ausbleiben der Gegenleistung vgl. Rdn 9, 124 ff.
Rz. 3
Weitere Folgen der vertraglichen Bindung des Erblassers sind:
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Die vertragsmäßig getroffenen Verfügungen können nicht einseitig widerrufen werden (Ausnahme: Anfechtung und Rücktritt). |
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Der Erblasser kann keine anders lautende Verfügung von Todes wegen mehr errichten (§ 2289 Abs. 1 BGB). |
Die vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen kann entweder zugunsten des Vertragspartners oder zugunsten eines Dritten erfolgen, § 1941 Abs. 2 BGB.
Rz. 4
Der Erbvertrag kann zwischen fremden Personen geschlossen werden, ist also – anders als das gemeinschaftliche Testament – nicht auf Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner beschränkt. Von den mehreren fremden Personen kann jede oder nur eine als Erblasser handeln.
Rz. 5
Praxishinweis
Nicht jede Rechtsordnung hat sich so extrem komplizierte Regeln wie die der vertraglichen letztwilligen Verfügungen zu Eigen gemacht. Die zum romanischen Rechtskreis gehörenden Staaten kennen in der Regel weder den Erbvertrag noch das gemeinschaftliche Testament. Daher ist immer Vorsicht geboten, wenn ein Staatsangehöriger aus diesem Rechtskreis ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag als Erblasser errichten will. Ein Verstoß gegen das Verbot gemeinschaftlicher letztwilliger Verfügungen hätte in aller Regel deren Formnichtigkeit zur Folge. Zur seit dem 17.8.2015 anzuwendenden EuErbVO vgl. § 26 in diesem Buch.