Rz. 84
Bei der Anfechtung der bei einem Erbvertrag abgegebenen Willenserklärungen ist in dreifacher Weise zu unterscheiden:
▪ | die Erklärungen des Vertragspartners, der nicht als Erblasser gehandelt hat, |
▪ | die vertraglich bindenden Verfügungen des Erblassers und |
▪ | die einseitigen Verfügungen des Erblassers (§ 2299 BGB). |
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