Rz. 117

Einen Rücktritt des Vertragspartners des Erblassers sieht das Gesetz nicht vor; ihm steht also kein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Ein solches kann ihm nach fast einhelliger Meinung[105] auch nicht vertraglich eingeräumt werden; ein vertraglicher Rücktrittsvorbehalt wäre unzulässig und unwirksam. Für den Vertragspartner besteht aber auch gar keine Notwendigkeit eines Rücktrittsrechts, da er in dem Erbvertrag keine Verpflichtungen übernimmt und nicht gehindert ist, nach dem Erbfall ihm gemachte Zuwendungen auszuschlagen.[106]

 

Rz. 118

Hat der Vertragspartner jedoch im Zusammenhang mit dem Erbvertrag schuldrechtliche Verpflichtungen übernommen, etwa als Gegenleistung für vertragsmäßige Zuwendungen des Erblassers, so kann er sich den Rücktritt von diesen schuldrechtlichen Verpflichtungen vorbehalten; für diesen Rücktritt gelten dann die §§ 346 ff. BGB, wobei jedoch zu beachten ist, dass ein solcher Rücktritt vom schuldrechtlichen Vertrag die erbrechtlichen Verfügungen des Erblassers nicht ohne weiteres unwirksam macht, sofern nicht ein Bedingungszusammenhang zwischen den erbrechtlichen Verfügungen und den schuldrechtlichen Verpflichtungen besteht. Der Rücktritt des Vertragspartners kann jedoch ein Rücktrittsrecht, insbesondere nach § 2295 BGB, oder Anfechtungsrecht des Erblassers auslösen.[107]

[105] Vgl. nur Mayer, in: Reimann/Bengel/J. Mayer, § 2293 Rn 26; Staudinger/Kanzleiter, § 2293 Rn 14.
[106] MüKo/Musielak, § 2293 Rn 5.
[107] Vgl. Mayer, in: Reimann/Bengel/J. Mayer, § 2293 Rn 27.

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