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Sowohl ein späteres Testament des Erblassers als auch ein späterer Erbvertrag des Erblassers sind insoweit absolut unwirksam, als die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten im Zeitpunkt des Erbfalls beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.

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