Rz. 33
Nach Ziff. A-1 Abs. 1 AVB-D&O gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass ein (gegenwärtiges oder ehemaliges) Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Tochtergesellschaften werden als Unternehmen i.S.v. §§ 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch bestimmte – angeführte – Hintergründe, in Ziff. A-4 AVB-D&O definiert. In persönlicher Hinsicht erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die jeweils ausdrücklich genannten Personen. Aus § 44 Abs. 1 VVG folgt, dass die versicherten Personen im Versicherungsschein nicht namentlich aufgeführt sein müssen. Erfasst sind auch die Stellvertreter nach § 94 AktG bzw. § 44 GmbHG. Nicht selten werden nach den typischen D&O-Bedingungen, die sich in der Praxis finden, auch leitende Angestellte (nicht selten Prokuristen) – und/oder seltener – auch Ehegatten und Erben der Organmitglieder als versicherte Personen in den Deckungsschutz einbezogen, soweit sie wegen Pflichtverletzungen der ehemaligen Organmitglieder für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Wieder andere Deckungskonzepte schließen zudem Abwickler bzw. Liquidatoren in den Versicherungsschutz mit ein.
Rz. 34
Soweit in Ziff. A-1 AVB-D&O nicht nur die "gegenwärtigen", sondern auch "ehemalige Mitglieder" in Anspruch genommen werden können, ist letzteres in der Praxis wohl immer noch der häufiger anzutreffende Fall, was aus sich heraus verständlich ist. Vereinzelt sehen die Verträge demgegenüber vor, den Deckungsschutz auf "zukünftige Organmitglieder" auszudehnen. Dies ist rechtlich zulässig, weil § 43 VVG eine namentliche Nennung nicht erfordert. Wer die versicherte Person ist, interessiert den Versicherer in der Regel auch nicht. In den AVB der führenden Versicherungen ist auch derjenige Unternehmensleiter, der nach Versicherungsbeginn bei der Versicherungsnehmerin beginnt, über eine Vorsorgeversicherung i.d.R. – abweichend vom Modell – versichert.
Ob die ordnungsgemäße Organbestellung Voraussetzung für die Gewährung von Versicherungsschutz sein soll, bleibt in AVB dem Wortlaut nach bisweilen offen.
Rz. 35
Versicherte Personen (teilweise abweichend vom Modell)
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Vorstände, Geschäftsführer, |
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Aufsichtsratsmitglieder, |
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Beiratsmitglieder, |
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sonstige Unternehmensleiter
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Leitende Angestellte, |
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Prokuristen, |
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Generalbevollmächtigte, |
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Verwaltungsräte, |
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ähnliche Organe nach ausländischem Recht, |
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ggf. auch Ehegatten, Liquidatoren etc., |
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Compliance Officer ("Chief Compliance Officer = CCO"). |
An dieser Stelle sei nur auf ein Sonderproblem, das wissenschaftlich noch nicht endgültig geklärt ist, hingewiesen. Es kann im Einzelfall fraglich werden, ob und inwieweit der besondere Vertreter i.S.d. § 147 Abs. 2 AktG vom Versicherungsschutz erfasst wird, was nicht ohne Weiteres der Fall sein dürfte, aber von der Formulierung des Vertrags im Einzelnen ("alle sonstigen …" oder "… alle weiteren Organe") abhängt.