Rz. 82
Die Unterschiede im Deckungsbereich der D&O-Versicherungen – gerade auch was die Innenhaftungsansprüche betrifft – sind mannigfaltiger Natur. Trotz vielerlei Kritik an der Versicherung der sog. Innenhaftungsansprüche, die – aus Versicherersicht – naturgemäß problematisch ist, hat sich im Markt doch die Deckung der Innenhaftung durchgesetzt. Aus Sicht der Unternehmen ist dies verständlich, sind doch sog. Innenhaftungsansprüche von größerer Relevanz als die sog. Außenhaftungsansprüche.
a) Gefahr kollusiven Zusammenwirkens
Rz. 83
Die Deckung der Innenhaftungsansprüche birgt jedoch – leicht erkennbar – die Gefahr, dass Gesellschaft und Vorstandsmitglieder zum Nachteil der Versicherung zusammenwirken und entweder schon eine Pflichtverletzung als solche fingieren, oder aber eine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung eines Organmitglieds als fahrlässige Handlung dessen oder gar der eines anderen Organmitglieds deklarieren und damit den Vorgang als gedeckten Tatbestand darstellen. In Fällen dieser Art wird bisweilen plastisch von einer "freundlichen Inanspruchnahme" gesprochen, die sowohl Aufsichtsrat als auch betroffenes Vorstandsmitglied im Einzelfall verlockend herausfordern könnte. Über diese Aspekte ist viel geschrieben und gesprochen worden. Über einzelne Fälle hinaus – schwarze Schafe gibt es überall – sind aber bis heute insoweit keine vertieften Informationen von solchen Vorgehensweisen an die Öffentlichkeit gelangt.
b) Gefahrenpotenzial-Reduzierungs-Klauseln
Rz. 84
Versicherer versuchten dennoch – allerdings in unterschiedlicher Art und Weise – den Gefahren der "freundlichen Inanspruchnahme" bzw. der Innenhaftung – wenn sie denn überhaupt gedeckt wird – bereits auch durch Regelungen in deren Deckungskonzepten einschränkend entgegenzuwirken, wenngleich diese Versuche – wie noch zu zeigen sein wird – mehr und mehr abnehmen (siehe dazu Rdn 85). So hatten sich in den früheren Jahren der D&O-Versicherung verschiedene Wege entwickelt, von denen einige nachfolgend dargestellt werden sollen:
aa) Öffentlichkeits- und Gerichtsklauseln
Rz. 85
Um Manipulationen und etwaigen kollidierenden Interessen entgegenzuwirken, soll Deckungsschutz nur bestehen bei einer Anspruchsverfolgung durch die Hauptversammlung nach Maßgabe des § 147 AktG bzw. wenn die Gesellschafterversammlung diese initiiert. Entsprechend fand sich in Ziff. 1.3 des GDV-Modells bis Mai 2011 eine – wenngleich möglicherweise nicht gänzlich transparente – Klausel, die das Wort "nur" vermissen ließ (§§ 305c, 307a BGB, vgl. dazu anders noch Ziff. 1.3 AVB-AVG 1997). Obwohl das Interesse der Versicherungswirtschaft unzweifelhaft vorhanden ist, hat sich diese Einschränkung – wie sie sich in Ziff. 1.3 des GDV-Modells bis Mai 2011 widerspiegelte – in der Praxis bis heute – schon aufgrund des Wettbewerbsdrucks in der Branche – nicht durchsetzen können und eine entsprechende Einschränkung ist in den Musterbedingungen des GDV ab den Empfehlungen des Jahres 2013 auch nicht mehr enthalten. Mitverantwortlich hierfür ist auch die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH, mit der eben der Aufsichtsrat bekanntlich angehalten wird, Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand eigenverantwortlich geltend zu machen, ohne dass eine Hauptversammlungsentscheidung abgewartet werden muss. Ferner haben Gesellschaften ein großes Interesse an einer "geräuschlosen Bereinigung" etwaiger Haftungs-/Deckungsfragen.
Den Gefahren der sog. freundlichen Inanspruchnahme sollte ferner in den frühen Jahren der D&O-Versicherung durch sog. Öffentlichkeits-, aber auch durch sog. Gerichtsklauseln entgegen gewirkt werden. Es herrschte die Ansicht, dass versicherungsnehmende Unternehmen sich scheuen würden, (ehemalige) Vorstände dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme mittels gerichtlicher Verfahren zu geschehen habe, die in der Öffentlichkeit geführt werden. Richtig daran war und ist, dass Unternehmen sich in der Tat sehr schwer tun, Ansprüche in der Öffentlichkeit, zum Teil begleitet von erheblichem Medienspektakel, zu verfolgen, schon weil dies erhebliche Reputationsverluste nach sich ziehen kann und ferner ganz erhebliche Imageschäden die Folge sein können. Erinnert sei an die Negativschlagzeilen in der Presse – seien diese berechtigt oder unberechtigt – etwa in den Großverfahren der Deutschen Bank, Siemens und/oder auch bei MAN. Einige Versicherer glaubten, durch (vertraglich vereinbarten) Zwang, als Versicherungsnehmer bei der Inanspruchnahme von versicherten Personen (Innenhaftung) in die Öffentlichkeit gehen zu müssen, würden einige Unternehmen von der Geltendmachung – jedenfalls von unberechtigten, unter Umständen aber auch von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche (dann zu Unrecht) abgehalten.
Entsprechend sahen die D&O-Bedingungswerke – in unterschiedlichen Formulierungen – vor, dass Versicherungsschut...