Rz. 52

Eine Alternative zu Direkt- bzw. Treuhandbeteiligungen bilden Management-Optionsprogramme. Deren Grundlage bildet eine Vereinbarung zwischen dem Management und der Eigentümerfamilie, der zufolge dem Management unter bestimmen Voraussetzungen vergünstigte Kapitalbeteiligungen am Unternehmen eingeräumt werden.[73] Dabei werden sowohl die Bedingungen, von denen das Optionsrecht abhängig sein soll, als auch der bzw. die Ausübungszeitpunkte und der jeweilige Ausübungspreis (Basispreis[74] oder "strike price") festgelegt.[75]

 

Rz. 53

Soweit – wie im Regelfall beabsichtigt – der strike price unter dem Marktwert der Anteile im Ausübungszeitpunkt liegt, führt die Optionsausübung für den Manager zu einem wirtschaftlichen Vorteil.[76] Der Vermögenszuwachs entspricht im Wesentlichen dem bei einer anfänglichen Direktbeteiligung, allerdings mit dem Unterschied, dass bis zur Ausübung keinerlei Verlustrisiko besteht.

 

Rz. 54

Optionsprogramme haben ihre größte Verbreitung im Bereich von Aktiengesellschaften, bei denen mit Hilfe sog. genehmigten Kapitals (§ 192 AktG) ohne weiteres die bei Ausübung der Option auszugebenden Aktien geschaffen werden können.[77] Aber auch bei Personengesellschaften lassen sich Optionsprogramme vergleichsweise einfach umsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Gesellschaft eine gesamthänderisch gebundene Rücklage besteht, die für die Schaffung der Management-Anteile verwendet werden kann.

[73] Optionsprogramme können auch mit einer bereits anfänglich begründeten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung kombiniert werden; vgl. Bloß, GmbHR 2016, 104, 108.
[74] Bei börsennotierten Aktiengesellschaften entspricht dieser i.d.R. dem Börsenkurs bei Optionsausgabe; vgl. Neyer, BB 1999, 130.
[75] Vgl. von Braunschweig, DB 1998, 1831, 1833.
[76] Vgl. Bloß, GmbHR 2016, 104, 108.
[77] Stenzel, DStR 2018, 139.

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