Rz. 55

Zusätzliche Schwierigkeiten bestanden in der Vergangenheit, wenn die Optionen an GmbH-Anteilen eingeräumt wurden. Im Hinblick darauf, dass eine § 192 AktG entsprechende Regelung im GmbHG fehlte, wurden die zur Bedienung von Management-Optionen erforderlichen Geschäftsanteile oft bereits bei Auflegung des Optionsprogramms[78] geschaffen und für die Dauer bis zur Optionsausübung von einem "Zwischenerwerber"[79] gehalten, der gegenüber der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern verpflichtet war, den Geschäftsanteil bei Optionsausübung – ggf. nach Teilung – an den bzw. die Optionsberechtigten abzutreten.[80] Dies konnte allerdings mit steuerlichen Risiken verbunden sein.[81]

Durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind mittlerweile aber über § 55a GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften über das genehmigte Kapital auch bei der GmbH anwendbar, so dass die obigen Ausführungen prinzipiell auch für die GmbH gelten.[82]

[78] Jedenfalls zu einem vor der Ausübung der Option liegenden Zeitpunkt.
[79] Z.B. einen Vertreter der Eigentümerfamilie.
[80] Vgl. von Braunschweig, in: P+P Pöllath + Partners, Management in Private Equity-Transaktionen, S. 7, 48.
[81] Für die Behandlung der aufgrund ihrer Optionsrechte in die Gesellschafterstellung einrückenden Manager gelten keine Besonderheiten gegenüber den sonstigen Optionsmodellen; vgl. zum Ganzen von Braunschweig, in: P+P Pöllath + Partners, Management in Private Equity-Transaktionen, S. 7, 48 f.
[82] Vgl. hierzu Stenzel, DStR 2018, 139, 140 m.w.N.

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