Rz. 55
Zusätzliche Schwierigkeiten bestanden in der Vergangenheit, wenn die Optionen an GmbH-Anteilen eingeräumt wurden. Im Hinblick darauf, dass eine § 192 AktG entsprechende Regelung im GmbHG fehlte, wurden die zur Bedienung von Management-Optionen erforderlichen Geschäftsanteile oft bereits bei Auflegung des Optionsprogramms[78] geschaffen und für die Dauer bis zur Optionsausübung von einem "Zwischenerwerber"[79] gehalten, der gegenüber der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern verpflichtet war, den Geschäftsanteil bei Optionsausübung – ggf. nach Teilung – an den bzw. die Optionsberechtigten abzutreten.[80] Dies konnte allerdings mit steuerlichen Risiken verbunden sein.[81]
Durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind mittlerweile aber über § 55a GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften über das genehmigte Kapital auch bei der GmbH anwendbar, so dass die obigen Ausführungen prinzipiell auch für die GmbH gelten.[82]
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