Rz. 41
Je nach Ausgestaltung der Beteiligung besteht aus der Sicht der Eigentümerfamilie der Wunsch bzw. die Notwendigkeit, entweder im Gesellschaftsvertrag oder in begleitenden Gesellschaftervereinbarungen die Rolle des Managements als Gesellschafter abweichend vom gesetzlichen Regelfall zu definieren und die Rechte und Handlungsoptionen des Managements einzuschränken.
Rz. 42
Zu denken ist hier z.B. an Stimmbindungsverträge, durch die verhindert werden kann, dass das Management bei Meinungsverschiedenheiten im ursprünglichen Gesellschafterkreis zum "Zünglein an der Waage" werden kann. Ebenso könnte der Fall geregelt werden, dass sich die Familie zur Veräußerung des Unternehmens entschließt: Hier müssen Mitverkaufsverpflichtungen (sog. Drag-along-Klauseln) vereinbart werden, um sicherzustellen, dass das Management einen solchen Prozess nicht blockieren oder seine Zustimmung von (weiteren) finanziellen Zugeständnissen abhängig machen kann.
Rz. 43
Daneben besteht grundsätzlich ein Interesse, dass die Beteiligungen des Managements möglichst gar nicht oder nur eingeschränkt fungibel (bzw. abtretbar) sind. Eine Möglichkeit, Anteile an fremde Dritte zu verkaufen, soll ausgeschlossen werden. Dies ist in vielen Gesellschaftsverträgen von Familiengesellschaften ohnehin Standard, sollte aber auch bei eigenständigen Management-Beteiligungsgesellschaften nicht vergessen werden. Wenigstens sollten Vorkaufsrechte zugunsten der ursprünglichen Gesellschafter vereinbart werden.
Rz. 44
Schließlich sind Regelungen zum Ausscheiden des Managements aus der Gesellschafterstellung bzw. für den Rückkauf der Beteiligung vorzusehen. Wie bereits erwähnt, besteht das Interesse der Eigentümerfamilie regelmäßig nicht in der unbefristeten Beteiligung fremder Dritter. Diese soll daher enden, sobald der betreffende Manager aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet bzw. sein Anstellungsvertrag beendet wird. Derartige Hinauskündigungsmöglichkeiten sind in Konstellationen, wie sie hier in Rede stehen, nach Ansicht der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.
Rz. 45
Was die Konditionen des Ausscheidens betrifft, sind vielfältige Möglichkeiten denkbar, die teilweise auch danach differenzieren können, wann und aus welchem Grund es zum Ausscheiden bzw. zum Rückkauf kommt. Grundsätzlich besteht hier auch die Möglichkeit, die für das Ausscheiden zu zahlende Abfindung/den Rückerwerbspreis frei zu definieren. Normalerweise wird aber der Berechnungsmodus dem bei Begründung der Beteiligung entsprechen, ggf. mit Zu- oder Abschlägen für die Dauer des Bestehens der Beteiligung und/oder wegen des Ausscheidensgrundes.
Rz. 46
Aber auch für das Management muss eine Möglichkeit bestehen, die Beteiligung wieder zurückzugeben oder zu kündigen. Auch wenn im Kündigungsfall auf der Beteiligungsebene die Trennung im Bereich des Anstellungsverhältnisses die regelmäßige Folge sein dürfte, erscheint es angemessen, nicht nur zugunsten der Eigentümerfamilie sondern auch zugunsten des Managements Ausstiegsmöglichkeiten zu definieren. Diese können mit Hilfe von Kündigungsrechten und/oder Verkaufsoptionen (Put-Optionen) strukturiert werden. Auch für diese Fälle sollte die für die Aufgabe der Gesellschafterstellung zu zahlende Vergütung bereits in der ursprünglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden.
Rz. 47
Besonderheiten bei der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Beteiligung bzw. im Rahmen von Gesellschaftervereinbarungen bergen mitunter erhebliche steuerliche Risiken. Grundsätzlich stehen Stimmrechtsbeschränkungen oder Vinkulierungsklauseln einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei den davon betroffenen Managern nicht entgegen. Allerdings kann eine zu starke schuldrechtliche Bindung des Managements in seiner Gesellschafterstellung dennoch dazu führen, dass vom Fehlen des wirtschaftlichen Eigentums an den Gesellschaftsanteilen ausgegangen wird. Zu nennen sind hier insbesondere Vorkaufsrechte, Verkaufsverbote und sonstige Verfügungsbeschränkungen sowie Call- bzw. Put-Optionen, durch die Wertsteigerungsrisiken (und gegebenenfalls auch Chancen) auf andere Personen als den zivilrechtlichen Anteilseigner verlagert werden.