Rz. 48
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Management im Falle seines Ausscheidens aus der Unternehmensleitung auch die eingeräumte Beteiligung auf- bzw. an die Eigentümerfamilie zurückgeben muss. Dies ist zwar nicht zwingend, aber sicherlich der Regelfall und muss durch geeignete Mechanismen abgesichert sein, z.B. durch Kündigungsrechte, Call-Optionen etc.
Insbesondere Call-Optionen zugunsten der Eigentümerfamilie können aber auch dazu genutzt werden, wirtschaftliche Anreize für das Verbleiben im Unternehmen zu schaffen. Im Private-Equity-Bereich ist insofern von "Vesting"[56]-Regelungen die Rede. Hierbei wird der Manager für den Fall, dass er vorzeitig[57] aus dem Unternehmen ausscheidet, verpflichtet, seine Beteiligung zu vordefinierten Konditionen[58] an die Familie zu übertragen.[59]
Rz. 49
Ob sich diese Verpflichtung – in steuerlicher Hinsicht – negativ auf das wirtschaftliche Eigentum auswirkt, hängt entscheidend davon ab, ob und inwieweit es in der Macht des Managers liegt, die Ausübung der Option zu verhindern.[60] Denn sobald bzw. soweit die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Beteiligung beim Manager liegen, ist am Bestehen des wirtschaftlichen Eigentums i.d.R. nicht zu zweifeln.[61] Allgemeingültige Regeln zur genauen Ausgestaltung sind allerdings weder in der Rechtsprechung noch in den Verlautbarungen der Finanzverwaltung auszumachen.[62] Es kommt daher stets auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles an.[63]
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