1. Grundsätzliches
Rz. 22
Ähnlich wie für Private Equity-Häuser bildet auch für durch ein Fremdmanagement geführte Familienunternehmen die Zusammenarbeit mit diesem Management sowie dessen Verpflichtung auf gemeinsame Ziele einen wesentlichen Schlüsselfaktor für den langfristigen Erfolg.
Rz. 23
Management-Beteiligungen bilden hierbei ein probates Mittel, die Interessen der Führungsmannschaft des Unternehmens mit denen der Eigentümerfamilie zusammenzuführen. Denn anders als Tantieme-Regelungen und Bonus-Systeme versetzen sie das Management in die Position des Anteilseigners, der von der Wertentwicklung des Unternehmens unmittelbar mit seinem eigenen Vermögen betroffen ist. Demzufolge partizipiert das Management nicht nur an den Chancen, also einem möglichen sog. Up-side, sondern nimmt – bei ungünstiger Unternehmenswertentwicklung – auch an den Risiken, einem sog. Down-side der Beteiligung teil. Vor diesem Hintergrund gehören Management-Beteiligungsprogramme heute zum unverzichtbaren Repertoire eines jeden Finanz-Investors. Aber auch im Familienunternehmen können dieselben Mechanismen nutzbar gemacht werden.
Rz. 24
Die wesentlichen Stellschrauben zur Optimierung von Beteiligungsmodellen sind zum einen die Minimierung des Kapitaleinsatzes des Managements (Hebelwirkung) sowie zum anderen die Maximierung des dem Management beim Ausstieg verbleibenden (Netto-)Erlöses durch steuerliche Optimierung.
2. Gestaltung von Management-Beteiligungen – zivil- und steuerrechtliche Aspekte
a) Direktbeteiligungen
aa) Allgemeines
Rz. 25
Bei Direktbeteiligungen wird das Management gemeinsam mit der Eigentümerfamilie Gesellschafter, entweder des operativen Unternehmens oder unter Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft. Je nach vorhandener Struktur stellt sich hier die Frage, auf welcher Ebene das Management beteiligt werden soll. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises auf der Ebene derjenigen Gesellschaft, in der die Beteiligungen der Familie gebündelt sind (Familienholding), erscheint wenig sinnvoll. Empfehlenswerter ist sicher die Einräumung der Gesellschafterstellung in der operativen Gesellschaft. Dies kann individuell, also für jeden Manager einzeln, geschehen. Soweit aber ein Management-Team die operative Verantwortung trägt, kann es sich anbieten, diese Personen gemeinsam über eine Managementbeteiligungsgesellschaft zu beteiligen. Der Beteiligungserwerb durch das Management kann sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch schlichten Anteilskauf vollziehen.
Rz. 26
Soll eine "echte" Gesellschafterstellung im Familienunternehmen vermieden werden, kommt alternativ auch eine stille Gesellschaft mit dem Management als stillen Gesellschaftern in Betracht. Die Unterbeteiligung (an Gesellschaftsanteilen der Familie bzw. einzelner Familienmitglieder) wird sich hingegen eher nicht anbieten.
Rz. 27
In jedem Fall wird man Vereinbarungen treffen müssen, wann und wie sich der Ausstieg des Managements aus der Gesellschafterstellung vollziehen soll. Denn an einer dauerhaften Beteiligung, die über die Zeit der aktiven Tätigkeit für das Unternehmen hinausgeht, hat die Eigentümerfamilie im Regelfall kein Interesse. Im Gegenteil besteht meist der Wunsch, dass eine Beteiligung familienfremder Dritter nur zeitlich begrenzt bleiben soll und ein Rückerwerb der Beteiligung bzw. ein anderweitiges Ausscheiden aus der Gesellschaft von vornherein abgesichert ist (vgl. sogleich unten Rdn 44 ff.).
Rz. 28
Die steuerrechtlichen Konsequenzen der Einräumung der Managementbeteiligung hängen von der konkreten Ausgestaltung der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ab. Allgemein sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:
bb) Verbilligte Einräumung der Beteiligung
Rz. 29
Eine Beteiligung des Managements – gleichgültig ob als Direktbeteiligung oder auf anderem Wege – kann in der Praxis nur selten zum tatsächlichen Verkehrswert und zu Konditionen wie unter fremden Dritten erfolgen. Den Managern fehlt hierzu schlicht und ergreifend die nötige Kapitalbasis. Darüber hinaus ist es i.d.R. Teil der Incentivierung, bereits beim Einstieg in die Gesellschafte...