Rz. 5

Der deutsch-türkische Konsularvertrag enthält folgende erbrechtliche Kollisionsregel:

Zitat

§ 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags (Nachlassabkommen)

(1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.

(2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.

Nachdem dieser Staatsvertrag hinsichtlich des beweglichen Nachlasses auf die Staatsangehörigkeit und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses auf die Belegenheit ("lex rei sitae") abstellt, kann Nachlassspaltung eintreten, wenn ein Türke mit Grundbesitz in Deutschland oder ein Deutscher mit Grundbesitz in der Türkei verstirbt.

Inwieweit der deutsch-türkische Konsularvertrag auch auf Doppelstaater Anwendung findet, ist umstritten.[4]

 

Rz. 6

BGH, Urt. v. 21.10.2015 – IV ZR 68/15:[5]

Zitat

Erbschaftsansprüche im Sinne des § 15 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929 liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird.

[4] Vgl. Kaya, ZEV 2015, 208, 209 m.w.N.
[5] ZEV 2016, 150.

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