Rz. 43
Anders als nach früherem deutschem Recht wird dem Erblasser gestattet, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebende Recht in den Grenzen des Art. 22 EuErbVO zu wählen. Die wirksame Rechtswahl verdrängt Art. 21 EuErbVO. Hierbei handelt es sich um eine Sachnormverweisung, wie sich aus Art. 34 Abs. 2 EuErbVO ergibt.
Rz. 44
Mit der Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich das Problem der Wandelbarkeit des anzuwendenden Erbrechts. Das Erbrecht kann im Laufe des Lebens des Erblassers mehrfach wechseln, ohne dass es für die Beteiligten erkennbar ist.
Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, durch ausdrückliche Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates zu unterstellen, dem er angehört, Art. 22 EuErbVO (Heimatrecht zur Zeit der Rechtswahl). Ob auch eine konkludente Rechtswahl möglich und wirksam ist, richtet sich nach dem gewählten Recht. Insoweit handelt es sich letztlich um eine Frage der Form der Verfügung von Todes wegen, deren Wirksamkeit sich nach Art. 27 EuErbVO bzw. dem für Deutschland wegen Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig zu beachtenden Haager Testamentsformübereinkommen (HTÜ) richtet.
Rz. 45
Damit ergibt sich für die Erbfolge nach einem deutschen Staatsangehörigen, dass dieser nach einem ausländischen Recht beerbt wird, wenn er mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands verstirbt. Er kann dies nur verhindern, indem er eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten seines deutschen Heimatrechts trifft. Ein Ausländer wird nunmehr nach deutschem Recht beerbt werden, wenn er mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland verstirbt. Eine auf deutsches unbewegliches Vermögen beschränkte Rechtswahl, Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F., wird nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr anerkannt werden.
Rz. 46
Muster 24.1: Rechtswahl eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Muster 24.1: Rechtswahl eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Muster: Rechtswahl eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Ich, _________________________, bin deutscher Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Palma de Mallorca. Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in mein gesamtes Vermögen sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments wähle ich das deutsche Recht als Recht meiner Staatsangehörigkeit.
Rz. 47
Muster 24.2: Vorsorgliche Rechtswahl
Muster 24.2: Vorsorgliche Rechtswahl
Muster: Vorsorgliche Rechtswahl
Ich, _________________________, bin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und habe derzeit meinen gewöhnlichen Aufenthalt in München. Vorsorglich wähle ich für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in mein gesamtes Vermögen sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments das deutsche Recht.
Rz. 48
Intertemporal erstreckt sich die Verordnung auf alle Erbfälle, die nach Inkrafttreten eingetreten sind. Eine vor Inkrafttreten getroffene Rechtswahl bleibt wirksam, soweit sie gemäß Art. 22 EuErbVO zulässig ist. Aus Art. 22 Abs. 2 EuErbVO ergibt sich, dass es unzulässig wäre, das Recht des Staates "dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt angehören wird", zu wählen; vielmehr ist nur die Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit zum Errichtungszeitpunkt möglich. Darüber hinaus ist Art. 83 EuErbVO zu beachten:
Art. 83 EuErbVO Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.
(2) Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist.
(3) Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist.
(4) Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.
Rz. 49
Die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl unterliegt nach Art. 22 Abs. 3 EuErbVO dem jeweils gewählten Recht.
Gehört der Erblasser mehreren Staaten an ("Mehrstaater"), so ist die Rechtswahl bzgl. aller Staatsangehörigkeiten möglich, Art. 22 Abs. 1 S. ...