Rz. 54

Das Errichtungsstatut behandelt die Frage nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung der materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen. Die Verfügung von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO legal definiert als:

Zitat

ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag;

Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 24 ff. EuErbVO geregelt.

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