Rz. 14
Die Form der Rechtswahl entsprach der einer Verfügung von Todes wegen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Damit war in Deutschland die Rechtswahl auch in einem privatschriftlichen Testament möglich. Auch eine konkludente Rechtswahl soll nach OLG Zweibrücken[13] möglich sein. Voraussetzung dafür war aber ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Verfügenden.[14]
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