Rz. 14

Die Form der Rechtswahl entsprach der einer Verfügung von Todes wegen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Damit war in Deutschland die Rechtswahl auch in einem privatschriftlichen Testament möglich. Auch eine konkludente Rechtswahl soll nach OLG Zweibrücken[13] möglich sein. Voraussetzung dafür war aber ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Verfügenden.[14]

[14] v. Hoffmann/Thorn, § 9 Rn 24.

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