Rz. 11

Noch komplizierter war die Angelegenheit, wenn sich Nachlassgegenstände in einem anderen Staat befinden und sie nach dem Recht dieses Staates besonderen Vorschriften unterliegen, Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F.

 

Art. 3a EGBGB a.F. Sachnormverweisung; Einzelstatut

...

(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

 

Beispiel

Ein Deutscher besaß ein Grundstück in Frankreich. Anwendbares Erbrecht war zwar grundsätzlich das Heimatrecht des Erblassers, also deutsches Recht. Da aber das französische Recht die Vererbung von Immobilien, die sich in Frankreich befinden, dem Recht des Lageorts unterwarf, kam es zur Nachlassspaltung, d.h. ein Teil des Vermögens wurde nach deutschem, der französische Grundbesitz nach französischem Recht vererbt.

 

Rz. 12

Das Einzelstatut des Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F. "brach" das Gesamtstatut des Art. 25 EGBGB a.F. Praktisch bedeutsam waren neben den Fällen mit Grundbesitz in Frankreich auch Fälle im Zusammenhang mit Immobilien in Rumänien. Nach dem rumänischen IPR-Gesetz war für unbewegliche Sachen eine Sonderanknüpfung, die sich nach dem Recht des Belegenheitsstaates richtet, vorzunehmen.

BayObLG FamRZ 1997, 318:

Zitat

Gehört ein in Rumänien belegenes Grundstück zum Nachlass eines deutschen Erblassers, so besteht insoweit keine internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts. Im Erbschein ist zu vermerken, dass er sich nicht auf den in Rumänien belegenen unbeweglichen Nachlass erstreckt.

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